Straßenreinigungsgebühren: Eine ausschließliche Entlastung von Eigentümern großer Grundstücke findet keine Mehrheit

Über einen SPD-Vorstoß zur kompletten Streichung der Gebühr kann erst im nächsten Finanzausschuss beraten werden

BARSINGHAUSEN (ta). Etwas sonderbar, aber formal richtig war, was sich gestern Abend im Finanzausschuss zum Thema Straßenreinigungsgebühren abspielte. Wie Deister Echo berichtete, hatte die SPD-Fraktion beantragt, die Bürger zur Gänze von den Gebühren zu befreien. Die anfallenden Kosten könne die Stadt, auch aufgrund der guten Haushaltslage, künftig selber stemmen, so die SPD. Aufgrund einer formal geltenden Frist kann über diesen Antrag aber erst im nächsten Finanzausschuss beraten und entschieden werden. Stattdessen lag den Politikern eine Beschlussempfehlung der Verwaltung vor, nach der Grundstücke mit mehr als 10.000 Quadratmetern Größe nur noch mit zehn Prozent der eigentlichen Höhe der Straßenreinigungsgebühr belastet werden sollten. Hierzu sollte eine extra „Billigkeitsrechtlinie“ eingeführt werden, da laut Bürgermeister Marc Lahmann eine Verankerung einer dahingehenden Formulierung in der Straßenreinigungssatzung rechtlich wohl keinen Bestand vor Gericht haben würde. Claudia Schüßler lehnte die Billigkeitsregelung für die SPD-Fraktion wegen rechtlicher Bedenken ab. Den Tagesordnungspunkt überhaupt zu behandeln, sei momentan nicht sinnvoll, meinte CDU-Fraktionsvorsitzender Gerald Schroth, denn bei der nächsten Sitzung des Finanzausschusses werde ja eh über den SPD-Antrag diskutiert. Und Kerstin Beckmann (Aktiv für Barsinghausen) wollte wissen, ob durch die Billigkeitsregelung Eigentümer von kleineren Grundstücken besonders belastet würden, da die Eigentümer größerer Grundstücke ja eine entsprechend geringere Gebühr zu zahlen hätten. Dazu sagte Lahmann, der entstehende Fehlbetrag bei der Erhebung der Gebühr würde durch Mittel der Stadt ausgeglichen. Letztendlich gab es für die Einführung der Biiligkeitsrichtlinie bei fünf Gegenstimmen und einer Enthaltung nur fünf Ja-Stimmen, womit die Verwaltungsvorlage gescheitert war.