Windenergieanlagen: FDP und „Aktiv für Barsinghausen“ bemängeln zu geringe Abstände zu Wohnbebauungen

Die beiden Fraktionen beantragen den Beschluss einer dahingehenden Resolution an die Landesregierung

BARSINGHAUSEN (red). Wie bereits berichtet, hat die FDP-Fraktion im Barsinghäuser Rat einen Antrag auf Klage gegen den geplanten Windpark bei Egestorf eingebracht. Zudem schlagen die FDP und die Wählergemeinschaft „Aktiv für Barsinghausen“ vor, die Ursache für zu geringe Abstände von WEA zu Wohngebieten generell zum Thema zu machen. Hier bedürfe es dringend einer Ergänzung des gültigen Windenergieerlasses des niedersächsischen Umweltministeriums. Daher solle der Rat eine entsprechende Resolution verabschieden. Zum Thema teilen die Fraktionsvorsitzenden, Bettina Klein (AfB) und Bernhard Klockow (FDP) mit: „Zwischen den Kommunen Gehrden, Wennigsen und Barsinghausen sind in einem ausgewiesenen Vorranggebiet die Planungen für sieben Riesenwindenergieanlagen angelaufen. Aufgrund der erheblichen Vorbehalte in der Deisterregion will der Betreiber neuerdings die Anzahl auf 5 reduzieren. Trotzdem soll es der Windenergiepark mit den höchsten Anlagen der Bundesrepublik Deutschland werden. Derzeitig weist die Planung Höhen von 240/260 m über Boden aus (Höhe Deisterkamm). Der niedersächsische Windenergieerlass vom 24.2.2016 hat bezüglich Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land den Abstand von 400 m zur nächsten Wohnbebauung als harte Tabuzone ausgewiesen. Darüberhinausgehend sind die Abstände zur nächsten Wohnbebauung entweder in regionalen Raumordnungsplänen oder in kommunalen Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplänen festzulegen. Dass RROP der Region Hannover hat für Windenergieparks – unabhängig von deren Anlagenhöhe – 800 m festgelegt. Die abschließende Überprüfung der erforderlichen Abstände kann danach nur in sehr teuren Klageverfahren erfolgen. In Bayern müssen neue Windenergieanlagen im Außenbereich einen Mindestabstand der zehnfachen Anlagenhöhe zur Wohnbebauung einhalten (sog. 10H-Regelung). Der erforderliche Abstand berechnet sich aus der Höhe der WEA, d. h. der Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes der Anlage bis zum nächstgelegenen, geschützten Wohngebäude. In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung beschlossen, den Ausbau der Windenergie stärker an den Interessen der Anwohner orientieren und den Schutz von Natur und Umwelt sicherzustellen. Dazu hat das Kabinett Änderungen am Windenergie-Erlass von 2015 beschlossen. Der neue Erlass stärkt die Kommunen, in dem er den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beim Landschaftsschutz deutlich mehr Spielraum als bisher gibt. Im Hinblick auf den Abstand von 1.500 Metern zu reinen Wohngebieten wird in den Windenergieerlass ein Fallbeispiel aufgenommen, das zeigt, welche Lärmschutzanforderungen an einen Windpark durchschnittlicher Größe zu stellen sind. Es handelt sich um eine Empfehlung an die Kommunen, die ein auf immissionsschutzrechtlichen Grundlagen basierendes Fallbeispiel bezieht, das den Kommunen Orientierung geben und „Faustformeln“ ersetzen soll.
Der Rat der Stadt Barsinghausen ersucht die Landesregierung dringend, eine Regelung – vergleichbar mit den Lösungen anderer Bundesländer- umgehend in den Windenergieerlass einzuarbeiten. Selbst ein solcher Ansatz mit einer höheren Abstandsregelung als bisher in Niedersachsen vorgesehen, wäre eine dramatische und durchaus angemessene Verbesserung für die betroffenen Nachbarschaften hinsichtlich Lärmschutz, optischer Belästigungen durch rotierende Rotorblätter sowie der Blinkfeuer und Infraschall und würde auch unnötige Prozesse vermeiden helfen.“