Ab heute gelten strengere Corona-Regeln in der Region – 3G im ÖPNV

REGION HANNOVER (red).

3G am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen, eine strengere Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene und Friseurbesuch nur nach 2G – die neue Corona-Verordnung des Landes und das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes bedeuten auch für die Region Hannover schärfere Regeln zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Mit Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes gilt ab dem 24. November die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Fragen dazu beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf dieser Internetseite. Ebenso werden Fahrgäste in Bussen und Bahnen nur noch befördert, wenn sie gegen das Corona-Virus geimpft, von Corona genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet wurden. Am 24. November tritt auch die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft, die auf dieser Internetseite eingesehen werden kann. In dieser Verordnung wird die Warnstufe 1 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Da das zuständige Gesundheitsamt bereits am 12. November schärfere 2G-Regeln für Veranstaltungen und Gastronomie in der Region Hannover verfügt hatte, gibt es hier zunächst nur wenige Veränderungen. Bei Zunahme des Infektionsgeschehens ist jedoch mit weiteren Verschärfungen zu rechnen.

Überblick: Regeln für die Region Hannover ab 24. November 2021

Änderungen sind kursiv gesetzt

Zur Region Hannover gehören: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

Masken

  • Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (in der Regel medizinische Maske) in Geschäften, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Restaurants/Kinos/Theatern/Clubs/Bars (außer am Platz) und sonstigen öffentlich zugänglichen Innenbereichen, auf Messen und Spezialmärkten sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen.
  • Auch beim Betreten von Weihnachtsmärkten ist eine medizinische Maske zu tragen, die nur zum Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden darf. 
  • In einem Schulgebäude hat jede Person während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ab 14 Jahre als medizinische Maske. Dies gilt auch wieder für Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.

2G-Regel 

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte (2G), es gelten aber wieder Abstands- und Maskenpflicht.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

3G-Regel 

  • Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Für die restlichen Tage sind die Arbeitenden in der Verantwortung, einen Test nachzuweisen und ggf. zu bezahlen. Ein Selbsttest gilt nur, wenn er unter betrieblicher Aufsicht vorgenommen wird.
  • In Bussen und Bahnen: Es werden nur noch Fahrgäste befördert, die entweder gegen das Corona-Virus geimpft, von Corona genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet wurden. Die Fahrgäste werden gebeten, einen entsprechenden Nachweis entweder in Papierform oder digital auf dem Handy mit sich zu führen.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.

Testpflicht

  • Am Arbeitsplatz für Ungeimpfte.
  • Im öffentlichen Nahverkehr für Ungeimpfte.
  • In Schulen sind drei Tests pro Woche vorgeschrieben.

Einreise

  • Für Einreisende aus dem Ausland gilt ab 12 Jahren die 3G-Regel – unabhängig vom Verkehrsmittel.

Treffen und private Feiern

  • Es gibt keine Beschränkung bei der Personenzahl oder der Haushalte.
  • Kommen mehr als 25 Personen zusammen, gilt drinnen die 2G-Regel, draußen 3G.

Gastronomie inkl. Bars

  • Es gilt die 2G-Regel.

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Es gilt drinnen die 2G-Regel, draußen 3G mit PCR-Test. Jugendliche bis 18 Jahre müssen einen PoC-Test vorlegen.

Einkaufen

  • Der Handel ist geöffnet, in Geschäften, auf Messen und Spezialmärkten ist eine Maske zu tragen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Es ist eine medizinische Maske zu tragen, es gilt 2G.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gilt die 2G-Regel.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, für Innenangebote gilt die 2G-Regel, der Zoo Hannover hat vollständig auf 2G umgestellt.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, für Innenangebote gilt die 2G-Regel.
  • An Buden und Fahrgeschäften auf Weihnachts- und Herbstmärkten gilt die 2G-Regel sowie Maskenpflicht außer beim Verzehr.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind geöffnet, 2G-Regel in geschlossenen Räumendraußen 3G.
  • Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind mit Hygienekonzept geöffnet, es gilt 2G.

Schulen

  • Drei Tests pro Woche vorgeschrieben. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte. Im Verdachtsfall (positiver Selbsttest) gilt für alle Teilnehmer einer Lerngruppe eine fünftägige Testpflicht (auch für Geimpfte und Genesene).
  • In allen Schulformen im Gebäude und auch während des Unterrichts muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, ab 14 Jahre als medizinische Maske. Dies gilt auch wieder für Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse.
  • Klassenfahrten mit Übernachtungen sind nicht zulässig.
  • Bei Elternabenden gilt die 2G+-Regel, das heißt nur Geimpfte und Genese mit aktuellem Test können teilnehmen.

Tourismus

  • Für Beherbergungen in Hotels o.ä. gilt 2G, draußen (Campingplatz) 3G.

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern. 

Foto: ta