ASB bietet weiterhin Bürgertests in seinen Testzentren an

Corona-Schnelltests jetzt kostenpflichtig – Ausnahmen regelt die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV)

BARSINGHAUSEN/REGION (red). Mit Eintritt der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes am 11. Oktober 2021 endet das Angebot der kostenlosen Bürgertests. Die vier ASB-Testzentren in Barsinghausen, Bückeburg und Ottenstein bleiben geöffnet und Bürgerinnen und Bürger ohne Symptome können sich weiterhin regelmäßig und durch medizinisches Fachpersonal mit einem PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus testen lassen. Die Testung kostet 12 Euro pro Testperson (Ausnahmen siehe unten). Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Zum Nachweis der Identität muss ein gültiges, amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (Führerschein, Personalausweis) vorgelegt werden. Die Bezahlung kann bar oder mit EC-Karte erfolgen. Sobald das Testergebnis vorliegt, erhalten die getesteten Personen eine Bescheinigung über das Testergebnis mit dem Datum und der Uhrzeit der Testung in Papierform, per E-Mail oder in der Corona-Warn-App. Bis zur Ausgabe der Bescheinigung sollten sich die Testpersonen nach Möglichkeit im Testzentrum aufhalten.

ASB-Barsinghausen, Siegfried-Lehmann-Str. 5-11, 30890 Barsinghausen: montags bis freitags von 6 bis 10 Uhr, 15 bis 18 Uhr sowie sonnabends, sonntags und feiertags von 8 bis 14 Uhr geöffnet.

ASB-Pflegezentrum, Bensenstraße 6 in 31675 Bückeburg: montags bis freitags von 10 bis 12 Uhr und 16 bis 18 Uhr, samstags, sonntags sowie feiertags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.

ASB-Pflegezentrum, Amtsstraße 16 in 31868 Ottenstein: montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und von 14 – 16 Uhr geöffnet.

Alle Informationen zu den Testzentren unter www.asb-schnelltestzentrum.de

Für folgende Personen ist die Testung weiterhin kostenlos (§4a TestV):

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 12. Lebensjahr noch nicht oder in den letzten drei Monaten vor der Testung vollendet haben.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Gegenanzeige – insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel – zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  • bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Quarantäne befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.

Für alle obigen Gründe muss ein entsprechender Nachweis (ärztliches Zeugnis, Mutterpass, Studienbescheinigung, Impfausweis oder Schülerausweis) vorgelegt werden. Die Testdurchführung in den ASB-Testzentren erfolgt ausschließlich durch besonders geschultes, medizinisches Personal unter Einsatz von Testkits, die zur professionellen Anwendung vorgesehen sind und nachweislich die von Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Kriterien für Antigen-Tests (BfArM-Listung) erfüllen. Die Testung ist unabhängig vom Wohnort der Testperson.

Foto: Sven Grabe/ASB