Corona als Berufskrankheit: Wann übernimmt die Unfallversicherung die Kosten?

REGION (red).

Corona kann von der gesetzlichen Unfallversicherung jetzt als Berufskrankheit anerkannt werden. Wenn die Voraussetzungen einer Anerkennung erfüllt werden, trägt sie die Kosten für die Rehabilitation und zahlt Rente im Falle dauerhafter Schädigungen durch eine COVID-19-Erkrankung sowie Hinterbliebenenrente im Todesfall – das gilt auch für ehrenamtlich Tätige in dem Bereich. Bei Fragen helfen die Beraterinnen und Berater des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) in Hannover weiter. Eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen: Das betrifft insbesondere Menschen, die in ambulanten medizinischen und stationären Einrichtungen oder Laboratorien arbeiten. „Im Wesentlichen müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Der berufliche Kontakt zu einem Corona-Infizierten, das Auftreten von Symptomen, wie zum Beispiel Husten oder Verlust des Geschmackssinns, sowie ein Corona-positiver PCR-Test“, erläutert Matthias Muik aus dem SoVD-Beratungszentrum in Hannover. Bei Verdacht auf eine Corona-Infektion und damit auf eine Berufskrankheit, sollten in Gesundheitsberufen Beschäftigte den behandelnden Arzt darauf hinweisen. Ärzte und auch Arbeitgeber sind verpflichtet, einen solchen Verdacht der gesetzlichen Unfallversicherung zu gemeldet. Die gesetzliche Unfallversicherung trägt im Falle einer anerkannten Berufskrankheit die Kosten der Behandlung sowie die der Rehabilitation. Sollte durch die Infektion eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auftreten, zahlt die Unfallversicherung auch die Rente. Stirbt ein Infizierter, kann Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Die Beraterinnen und Berater des SoVD in Hannover beantworten weitere Fragen zum Thema „Corona als Berufskrankheit“ und bieten eine individuelle Beratung hierzu. Der SoVD ist unter (0511) 70148-21 und 65610720 oder info.hannover@sovd-nds.de erreichbar.