Darauf müssen Ladenbesitzer bei Wiedereröffnungen unbedingt achten

REGION/BARSINGHAUSEN (red).

Die niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 bringt Neuerungen für Verkaufsstellen und Ladengeschäfte mit sich. In diesem Merkblatt möchte die Region Hannover Hilfestellungen und Empfehlungen hierzu anbieten.
1. Was zählt als Verkaufsstelle? Was ist ein Ladengeschäft?
Verkaufsstellen sind Einrichtungen, die dem Warenverkauf dienen.
Ladengeschäfte sind Räumlichkeiten, die dem Verkauf von Waren dienen und mit den hierfür erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind.
2. Welche Schutzmaßnahmen muss ich als Unternehmer treffen?
Jeder Unternehmer hat eigenverantwortlich der Situation seiner Verkaufsstelle angepasst, die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen. § 8 der Verordnung sieht vor, dass Verkaufsstellen und Ladengeschäfte in jedem Fall einen Abstand von 1, 5 Metern zwischen den Kunden gewährleisten. Darüber hinaus sieht § 8 der Verordnung vor, dass sich durchschnittlich lediglich ein Kunde pro 10 Quadratmeter in den Geschäftsräumen befindet. Weitere Maßnahmen, die sich aus § 8 ergeben, sind:
 Vorkehrungen zur Zutrittssteuerung
 Vermeidung von Warteschlangen
 Hygienevorkehrungen
3. Wie kann ich als Unternehmer diese Anforderungen gewährleisten?
Je nach örtlicher Gegebenheit können beispielsweise, die nachfolgend Maßnahmen zur Umsetzung der Regelungen der Verordnung in Betracht kommen:
 Maßnahmen zur Belüftung oder Durchlüftung der Geschäftsräume
 Visuelle Hinweise über allgemeine Schutzvorkehrungen wie Händehygiene, Abstände, Husten- und Niesetikette oder entsprechende Durchsagen
 Aufstellen von Seifenspendern oder Spendern für Desinfektionsmittel
 Aushänge oder visuelle Hinweise
 Schutzmaßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, auch und insbesondere für das eigene Personal, z. B. durch Handschuhe oder Schutzscheiben im Kassenbereich
 Bargeldlose Zahlung
 Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände
 verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime
 Eine ausreichende Öffnung von Kassen
 Gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen
 Hinweise oder Apelle zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen
 Zählen und Erfassen der Besucher am Eingang, z. B. durch die Ausgabe einer Nummer bei Betreten des Geschäfts sowie deren Einsammeln beim Verlassen des Geschäfts oder Zählen der Kunden per Klickzähler
 Aufkleben von gut sichtbaren Markierungen oder Aufstellen von Trennwänden im Kassen-/Eingangsbereich, um die Abstandsgebote einzuhalten oder Warteschlagen zu vermeiden
Bitte verstehen Sie diese Aufzählung als beispielhaft und nicht abschließend. In Betracht kommen auch andere Maßnahmen, die dazu beitragen, Mindestabstände zwischen Personen zu gewährleisten sowie körperliche Kontakte oder Personenansammlungen zu vermeiden.
4. Unterfällt mein Betrieb der 800 – Quadratmeterregelung? Und für wen gilt sie nicht?
Verkaufsstellen und Ladengeschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, unterfallen dieser Regelung nicht. D. h., diese dürfen auch dann öffnen, wenn die Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter beträgt. Welche Geschäfte dies im Einzelnen sind, wird in § 3 Nr. 7 Buchstaben a) bis t) der VO aufgezählt.
Für alle anderen Verkaufsstellen und Ladengeschäfte, die nicht in § 3 Nr. 7 Buchstaben a) bis t) der VO aufgezählt werden, gilt hingegen die Beschränkung auf 800 Quadratmeter.
5. Gilt die 800 – Quadratmeter-Regelung auch für Dienstleistungsunternehmen?
Nein. Dienstleistungsunternehmen unterfallen nicht der 800 Quadratmeter-Regelung. Für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt § 7 der Verordnung. Nicht dringend notwendige Dienstleistungen dürfen weiterhin hiernach nur erbracht werden, wenn dabei der Mindestabstand von 1, 5 Metern sichergestellt ist.
6. Wie kann ich als Unternehmer die Verkaufsfläche berechnen?
800 Quadratmeter entsprechen der Größe eines Handballfelds, also ca. dem Spielfeld in einer Schulturnhalle. Maßgeblich sind die Innenmaße des Gebäudes und die Flächen, die für den Verkauf von Waren bestimmt sind. Dies sind alle zum Zweck des Verkaufs den Kunden zugängliche Flächen. Dazu gehören auch Gänge, Treppen, Kassenzonen, Eingangsbereiche, Standflächen für Einrichtungsgegenstände wie Tresen, Kassen, Regale und Schränke, auch Einbauschränke, Schaufenster und Freiflächen.
7. Darf eine Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter verkleinert werden?
Ja, dies ist zulässig. In diesem Fall muss die Verkaufsfläche durch gut sichtbare Absperrungen oder Hindernisse verkleinert werden, z. B. durch Flatter- oder Absperrband, Zäune oder Trennwände. Zudem bieten sich Hinweisschilder an.
8. Was gilt bei Geschäften mit mehreren Etagen?
In diesem Fall sind die Verkaufsflächen pro Etage zusammenzuzählen. D.h., die Verkaufsfläche sämtlicher Etagen darf insgesamt maximal 800 Quadratmeter betragen.