Die gelockerten Corona-Regeln im Überblick

REGION (red).

Das neue Bundesinfektionsschutzgesetz hat ab dem 3. April zu weiteren Lockerungen in der Region Hannover geführt.

Masken

  • Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2) in Bussen, Bahnen und anderen Fahrzeugen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
  • Auch in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen und Justizvollzugsanstalten ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.

Tests / Testpflicht

  • Die kostenlosen Bürgertests laufen bis zum 30. Juni 2022 weiter.
  • Die Testpflicht gilt in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen und Justizvollzugsanstalten.
  • In Schulen gilt nach den Osterferien vom 20. bis 29. April eine tägliche Testpflicht. Danach läuft die Testpflicht aus.
  • Kinder in Kitas müssen bis Ende April drei Mal die Woche vor Kita-Besuch getestet werden – ersatzweise ein Elternteil.

Einreise

  • Für Einreisende aus dem Ausland gilt ab 12 Jahren die 3G-Regel – unabhängig vom Verkehrsmittel.
  • Wer aus Hochrisikogebieten kommt und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach Einreise mit einem negativen Test daraus befreien. Kinder unter zwölf Jahren können sich bei Rückkehr direkt aus der Quarantäne frei testen können, für Kinder unter sechs entfällt die Quarantäne. Mit Stand vom 1. April 2022 gelten keine Staaten/Regionen als Hochrisikogebiet.
  • Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Mit Stand vom 1. April 2022 gelten keine Staaten/Regionen als Virusvariantengebiet.

Treffen und private Feiern

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Gastronomie

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Großveranstaltungen sind zugelassen, es gibt keine Einschränkungen.
  • Messen sind zulässig, es gibt keine Einschränkungen.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.

Schulen

  • Nach den Osterferien bis zum 29. April tägliche Testpflicht, anschließend entfällt die Testpflicht.

Kitas / Kindergärten

  • Verbindliche Tests dreimal pro Woche für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis Ende April.
  • In Einzelfällen kann eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann..

Besuche in Heimen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Justizvollzugsanstalten 

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske.

Tourismus

  • Für Beherbergungen in Hotels o.ä. gibt es keine Einschränkungen.

Nicht mehr relevant: 2G-Regel 

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte, es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

Nicht mehr relevant: 2G+-Regel

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte mit negativem Testnachweis (2G+), es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung), Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung, vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung sowie Genesene mit zusätzlicher Impfung müssen keinen Test vorlegen.
  • Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalter können auf zusätzliche Tests verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2G+.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

Nicht mehr relevant: 3G-Regel 

  • Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern