Diese verschärften Corona-Regeln gelten ab heute in der Region Hannover

REGION (red).

Regionspräsident Steffen Krach

Der Bund und das Land Niedersachsen setzen die Rahmenbedingungen für Corona-Maßnahmen fest, die Region Hannover ist zuständig für deren Umsetzung. Auf den Seiten der Region finden sich die aktuellen Allgemeinverfügungen und Verordnungen der Region HannoverMit der am 10. November in Kraft tretenden niedersächsischen Corona-Verordnung werden in einigen Bereichen strenge Begrenzungen des Zugangs nur auf vollständig geimpfte und genesene Personen vorgezogen auf die Warnstufe 1, Testvorgaben werden verschärft. Zeitnah sind weitere Verschärfungen wahrscheinlich – unter Berücksichtigung der Pandemieentwicklung in den nächsten Tagen und Wochen und der anstehenden Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und im Arbeitsschutzrecht. Die Region Hannover hat zur Zeit noch keine Warnstufe erreicht, dennoch hat die Landeshauptstadt bereits in vielen städtischen Einrichtungen die 2G-Regelung umgesetzt (Zugang nur für Genesene und Geimpfte). Dies gilt teilweise auch für Konzert- und Kulturveranstaltungen. Ungeimpfte werden gebeten, sich beim Veranstalter oder Veranstaltungsort über die gültigen Zugangsbestimmungen zu informieren.

Überblick: Regeln für die Region Hannover ab 10. November

Masken

  • Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (in der Regel medizinische Maske) in Geschäften, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Restaurants/Kinos/Theatern/Clubs/Bars (außer am Platz) und sonstigen öffentlich zugänglichen Innenbereichen, auf Messen und Spezialmärkten sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen.
  • In einem Schulgebäude hat jede Person während des Schulbetriebs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ab 14 Jahre als medizinische Maske. Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse können die Maske ablegen, wenn sie ihren Sitzplatz eingenommen haben.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.

3G-Regel 

  • Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.

2G statt 3G

  • Beschränken Veranstalter oder Betreiber den Zutritt auf Genesene und Geimpfte (2G), entfallen Abstands- und Maskenpflicht.

Testpflicht

  • Für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Alten- und Pflegeheimen gilt eine tägliche Testpflicht.
  • In Schlacht- und Zerlegebetrieben müssen sich dort beschäftigte ungeimpfte Personen zwingend alle zwei Tage testen lassen.

Einreise

  • Für Einreisende aus dem Ausland gilt ab 12 Jahren die 3G-Regel – unabhängig vom Verkehrsmittel.

Treffen und private Feiern

  • Es gibt keine Beschränkung bei der Personenzahl oder der Haushalte.
  • Kommen mehr als 25 Personen zusammen, müssen die Kontaktdaten erhoben werden und es gilt Maskenpflicht sowie 3G.

Gastronomie inkl. Bars

  • Außer am Sitzplatz muss eine Maske getragen werden, es gilt 3G.

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Es gilt weiter die 3G-Regel, außer am Sitzplatz muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Einkaufen

  • Der Handel ist geöffnet, in Geschäften, auf Messen und Spezialmärkten ist eine Maske zu tragen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Es ist eine medizinische Masken zu tragen, es gilt 3G.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gilt Maskenpflicht bis zum Sitzplatz sowie 3G.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, für Innenangebote gilt Maskenpflicht sowie 3G.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, für Innenangebote gilt die Maskenpflicht sowie 3G.
  • Bei Veranstaltungen und Treffen von mehr als 1.000 Personen gilt generell die 3G-Regel.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind geöffnet, 3G-Regel in geschlossenen Räumen.
  • Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind mit Hygienekonzept geöffnet, es gilt 3G.

Schulen

  • Drei Tests pro Woche vorgeschrieben. Ausgenommen von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte.
  • In allen Schulformen im Gebäude und auch während des Unterrichts muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, ab 14 Jahre als medizinische Maske. Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse können die Maske am Sitzplatz abnehmen.

Tourismus

  • Test bei Anreise sowie zwei Mal die Woche, sofern kein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorliegt.

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern. So gilt beispielsweise bei Konzerten von Hannover Concerts seit dem 8. Oktober generell die 2G-Regel.

Foto: Philipp Schröder