Dritter städtischer Corona-Hilfsfonds für notleidende Vereine umfasst 200.000 Euro

BARSINGHAUSEN (red/ta).

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise hat der Rat in seiner gestrigen Sitzung den nunmehr dritten Hilfsfonds der Stadt für in Not geratene Vereine und einhergehend die Vergaberichtlinien einstimmig beschlossen. Der Fonds umfasst ein Volumen von insgesamt 200.000 Euro. Die Höhe des jeweiligen Zuschusses für einen Verein wird maximal in Höhe der Verluste bzw. des nachweisbaren Liquiditätsengpasses ausgezahlt, wobei der Höchstbetrag auf 15.000 Euro festgelegt ist. . Das Schul- und Sportamt entscheidet über die eingegangenen Anträge im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Im Bereich des Sports wird der Sportring Barsinghausen als externer Partner bei der Entscheidung über die Anträge hinzugezogen. In streitigen Fällen entscheidet der Bürgermeister. Die Zuwendung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin (nachfolgend „Verein“ genannt) im Antrag folgende Punkte darstellt und belegt. Die erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.
a) Der Verein ist aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder in einen Liquiditätsengpass geraten. Der Verein darf sich folglich nicht bereits vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und der Liquiditätsengpass muss nachweislich erst nach März 2020 entstanden sein. Der antragstellende Verein hat im Antrag eine Versicherung an Eides statt zu den Gründen der existenzbedrohenden Wirtschaftslage und/oder des Liquiditätsengpasses abzugeben. Von einem Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn es dem Verein im laufenden Geschäftsjahr (also 2021) nicht mehr möglich ist, unter Einsatz der Aktivierung aller sonstigen Eigen- oder Fremd(kapital)mittel (z.B. auch Entschädigungs- oder Versicherungsleistungen, Steuerstundungen etc.) den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Zahlungsverpflichtungen müssen insoweit rechtlich unabwendbar sein, deren Deckung nicht durch Eigenmittel möglich ist.
b) Der antragstellende Verein weist mit Hilfe der zahlenmäßigen Angaben auf dem Antragsformular nach, dass ihm aufgrund der Coronapandemie unabweisbare coronabedingte Mehraufwendungen, Einnahmeverluste oder Stornogebühren aufgrund der zum Infektionsschutz verhängten staatlichen Einschränkungen entstanden sind und dadurch die allgemeinen Betriebskosten mindestens in dieser Höhe nicht gedeckt werden können. Zu den allgemeinen Betriebskosten zählen neben den Sachaufwendungen auch personelle Aufwendungen z.B. für Trainerpersonal, Übungsleiterinnen und Übungsleiter etc.
c) Der antragstellende Verein weist mit Hilfe der zahlenmäßigen Angaben auf dem Antragsformular nach, welche Ausgaben aufgrund der Pandemie entfallen sind (Schiedsrichterkosten, Mietkosten etc.).
d) Der antragstellende Verein legt dar, welche Maßnahmen bislang ergriffen wurden, um den durch die Coronapandemie entstehenden finanziellen Schaden so niedrig wie möglich zu halten.
e) Der Zuschuss ist für Zwecke des Vereins einzusetzen und wird im Falle nachweislich falscher Angaben zurückgefordert.

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