Beitragsfreie Kita: Stadt gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen

BARSINGHAUSEN (red).

Bürgermeister Marc Lahmann (li.) und Claudius Reich vom Fachdienst Kinderbetreuung stellen den Fragen- und Antwortenkatalog vor.

Am 22. Juni hat der Niedersächsische Landtag das neue Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG, Nds. GVBl. Nr. 7/2018, S. 124 ff.) verabschiedet. Im Kern geht es dabei um den beitragsfreien Besuch des ersten und zweiten Kindergartenjahres, die mögliche Rückstellung von schulpflichtigen Kindern um ein weiteres Jahr und die Verlagerung der vorschulischen Sprachförderung von den Grundschulen in die Kindergärten. Das bedeutet, dass Eltern in Barsinghausen ab dem 01.08.2018 grundsätzlich keine Gebühren mehr für die Betreuung von Kindergartenkindern bezahlen müssen.

Stadtrat Thomas Wolf

„Für die Stadt stellen sich dadurch eine ganze Reihe von Fragen, die wir wegen des gerade erst verabschiedeten Gesetzes noch nicht alle bearbeiten konnten“, so der 1. Stadtrat, Thomas Wolf. „Dazu zählen Fragen der Finanzierung ebenso wie organisatorische Herausforderungen bei vermehrten Nachfragen nach Ganztagsplätzen oder der zusätzlichen Sprachförderung. Aber vor allem viele Eltern fragen sich natürlich, welche Veränderungen für sie mit dem neuen KiTaG verbunden sind. Wir haben deshalb versucht, die wichtigsten und immer wieder gestellten Fragen (frequently asked questions – FAQ) in einem Fragen- und Antwortkatalog zusammenzufassen. Dieser Katalog soll helfen, die Eltern in Barsinghausen besser zu informieren und mögliche Fragen möglichst einfach zu beantworten. Selbstverständlich stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Fachdienstes für Kinderbetreuung ebenfalls für Fragen zur Verfügung“, so Wolf.

  • Welche Kinder haben einen Anspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz?: Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung beitragsfrei zu besuchen. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, in welcher Gruppenart (z. B. Krippen-, Kindergarten-, altersübergreifende Gruppen) das Kind betreut wird. Auch ein Kind, das zum Zeitpunkt des dritten Geburtstages noch in einer Krippengruppe betreut wird, hat somit einen Anspruch auf die beitragsfreie Betreuung in der Krippengruppe.
  • Ab welchem Zeitpunkt gilt die Beitragsfreiheit im Kindergarten?: Die vollständige Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder gilt ab dem Kindergartenjahr 2018/2019, das heißt ab dem 01.08.2018.
  • Welcher Betreuungsumfang ist beitragsfrei? Werden auch Sonderöffnungszeiten künftig von der Beitragsfreiheit erfasst?: Der Anspruch auf Beitragsfreiheit umfasst die nach dem KiTaG zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderliche Mindestbetreuungszeit bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Betreuungszeit umfasst auch die sogenannten Randzeiten, das heißt Früh- und Spätdienste. Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden täglich (inkl. Randzeiten) werden für die über achtstündige Betreuungszeit Elternbeiträge erhoben.
  • Sind die Verpflegungskosten (sog. Essengeld) auch von der Beitragsfreiheit erfasst?: Der gesetzliche Anspruch auf den unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung umfasst nicht die Verpflegungskosten. Das heißt, das sogenannte Essengeld ist von den Erziehungsberechtigten zu zahlen.
  • Gilt die Beitragsfreiheit auch für Kindergärten freier Träger?: Der Anspruch auf den beitragsfreien Besuch einer Tageseinrichtung für Kindergartenkinder ist nicht an bestimmte Einrichtungskonzepte bzw. bestimmte Träger von Kindertageseinrichtungen gebunden, da grundsätzlich das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen ist.
  • Haben auch Kinder, die ausschließlich oder ergänzend in Kindertagespflege betreut werden, einen Anspruch auf den beitragsfreien Besuch einer Kindertagespflegestelle?: Der Anspruch auf eine beitragsfreie Betreuung für Kindergartenkinder (ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zu Einschulung) gilt nur in Tageseinrichtungen. Die Grundlagen für den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind bundesrechtlich im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII wird der Anspruch auf einen Kindergartenplatz ausschließlich in einer Tageseinrichtung erfüllt. Die Vermittlung einer Tagespflegestelle vermag den Rechtsanspruch nicht gleichranging, sondern nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll den örtlichen Trägern die Möglichkeit eingeräumt werden, im Falle unvorhersehbarer Bedarfe, die selbst bei sorgfältiger Planung entstanden sind, handlungsfähig zu bleiben und eine Betreuung der Kinder anbieten zu können. Die Regelungen im KiTaG sehen keine Beitragsfreiheit für Kindertagespflege vor. Im Rahmen eines Gesamtpaketes für die Stärkung der frühkindlichen Bildung und Betreuung in Niedersachsen plant die Landesregierung jedoch, weitere Mittel zur Freistellung von Beiträgen in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen.
  • Wird der Geschwisterrabatt weiterhin gewährt?: Der Geschwisterrabatt wird dann gewährt, wenn mindestens zwei Kinder nicht in die Beitragsfreiheit fallen.
  • Muss von den Erziehungsberechtigten ein Antrag auf unentgeltlichen Besuch des Kindergartens gestellt werden?: Für den unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung muss von den Erziehungsberechtigten kein Antrag gestellt werden.
  • Ändert sich durch die Einführung der Beitragsfreiheit etwas am Umfang des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz?: Nein, der in § 12 KiTaG niedergelegte Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten wird durch die Regelungen zur Beitragsfreiheit nicht berührt. Es bleibt also dabei, dass sich dieser Anspruch grundsätzlich auf die Gruppenarbeit am Vormittag bezieht, die an fünf Tagen in der Woche jeweils vier Zeitstunden umfasst. Ein individueller Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz besteht indes auch künftig nicht. 

Kontakt für weitere Fragen: Stadt Barsinghausen, Fachdienst II.2 Kinderbetreuung, Deisterplatz 2, 30890 Barsinghausen, Tel. 05105 74-2310, stefanie.alexa@stadt-barsinghausen.de