Gesundheitswesen weist hohe Impfquote von über 95% auf

NIEDERSACHSEN (red).

Nur etwa 4,6 Prozent der Beschäftigten in niedersächsischen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Einrichtungen sind bisher unzureichend oder gar nicht gegen Corona geimpft. Eine erste Auswertung der Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestätigt damit die Annahmen der Landeregierung über eine insgesamt sehr hohe Impfbereitschaft in diesem besonders sensiblen Bereich. Insgesamt wurden durch die Arbeitgebenden bisher ca. 15.390 Beschäftigte an die Gesundheitsämter gemeldet, deren Impfstatus am Stichtag 15. März unzureichend oder unklar war oder deren Impf- bzw. Genesenennachweise zweifelhaft waren. Nach erster Prüfung und Nachfrage der Gesundheitsämter bei den Betroffenen haben sich aber bereits 28 Prozent der Fälle erledigt, indem etwa die Impfnachweise nachgereicht wurden oder Meldungen sich als fehlerhaft erwiesen. Somit gelten rund 11.000 Beschäftigte derzeit als nicht vollständig geimpft. In Niedersachsen arbeiten rund 240.000 Menschen in den von der Impfpflicht betroffenen Bereichen, etwa 90.000 davon in der Pflege.

„Das Ergebnis zeigt deutlich, dass die Beschäftigten, die in ihrer täglichen Arbeit mit schutzbedürftigen Menschen zu tun haben, sehr verantwortungsvoll mit dem Impfschutz gegen Corona umgehen. Dafür bedanke ich mich ganz herzlich“, sagt Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur vorläufigen Auswertung der Meldungen. „Es ist ein sehr guter Wert, wenn weniger als fünf Prozent der Mitarbeitenden im medizinischen und pflegerischen Bereich unzureichend geimpft sind.“ Seit dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine Corona-Impfpflicht für Mitarbeitende in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Arztpraxen. Den niedersächsischen Gesundheitsämtern und den Einrichtungen wurde von der Landesregierung dafür eigens ein digitales Meldeportal zur Verfügung gestellt (www.mebi-niedersachsen.de). Insgesamt gaben bisher 4.357 Einrichtungen oder Unternehmen dort Meldungen ab. Die meisten Meldungen kamen aus dem Bereich der Krankenhäuser und Kliniken (32,8 %), gefolgt von den stationären Pflegeeinrichtungen (26,7 %) und den ambulanten Einrichtungen (16,1 %). Bezogen auf die Landkreise stammen die meisten Fälle aus der Region Hannover (2.390), gefolgt vom Landkreis Göttingen (1.600), dem Landkreis Hildesheim (539) sowie der Stadt Braunschweig (517). Die Gesundheitsämter von Stadt und Landkreis Osnabrück, Landkreis Harburg, Landkreis Hameln-Pyrmont sowie Landkreis Leer setzen die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit einem eigenen Meldeportal um.

Bei zwei Drittel der zunächst gemeldeten Fälle (66,8 %) wurde den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt, bei etwa 10,5 % der gemeldeten Personen war der Impfstatus oder der Nachweis unzureichend. Bei gut 3 % der Fälle war der Nachweis abgelaufen, bei 2,7 % das ärztliche Attest über eine medizinische Kontraindikation unzureichend oder zweifelhaft. Die meisten gemeldeten Personen waren zwischen 50 und 59 Jahre alt (24,9 %), gefolgt von der Gruppe der 30- bis 39-jährigen (22,7 %). Derzeit läuft bei den Gesundheitsämtern die Überprüfung der gemeldeten Fälle. Wenn möglich, sollen unzureichend geimpfte Beschäftigte patientenfern eingesetzt werden. Die betreffenden Personen werden zunächst angehört und aufgefordert, entsprechende Nachweise oder qualifizierte Atteste nachzureichen. Gut 9.000 Personen wurden aufgefordert, die fehlenden Impfungen nachzuholen. Bei 193 Personen erfolgte bereits eine weitere Aufforderung unter Androhung eines Bußgeldes, in 35 Fällen direkt eine Meldung an zuständige Ermittlungsorgane. Es liegt in der Hand des oder der Arbeitgebenden, ob Beschäftigte freigestellt werden oder weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. „Wir setzen die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Niedersachsen konsequent um“, so Ministerin Behrens. „Die Gesundheitsbehörden sind gehalten, jedem einzelnen Fall nachzugehen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Die Impfung der Beschäftigten in der Pflege und in den Krankenhäusern dient nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz der Patientinnen und Patienten oder Pflegebedürftigen. Zudem gilt es, durch eine möglichst hohe Impfquote die ausreichende Versorgung von kranken oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung zu sichern.“

Hintergrund: Personen, die in den in § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführten besonders schutzbedürftigen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, müssen vollständig geimpft im Sinne des § 22 a IfSG sein oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden oder auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Entsprechende Nachweise darüber hatten die betroffenen Personen bis zum 15. März der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens vorzulegen, andernfalls haben die Leitungen das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Personen, welche in den entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen nach dem 15. März tätig werden wollten, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit ebenfalls einen solchen Nachweis vorzulegen. Ab dem 1. Oktober 2022 ist eine dritte bzw. nach Genesung eine weitere Impfung erforderlich, um als vollständig geimpft zu gelten.

Foto: Alexander Körner / Johanniter