Hält die Straßenreinigungssatzung der Stadt Barsinghausen einer Prüfung stand?

Offener Brief von BISSS-Sprecher Harald Beckmann an den Rat der Stadt

BARSINGHAUSEN (red). „Wie in der Zeitung zu vernehmen ist, trifft die Verwaltung in einer Ratsangelegenheit einmal mehr keine Schuld. Sie meint, keine Fehler gemacht zu haben. Die Stadt Barsinghausen ist Mitglied in einer Verwaltungslobby. Der Niedersächsische Städtetag versorgt seine Mitglieder bei Bedarf mit Mustersatzungen. Unlängst hat Barsinghausen sich beim OVG in Lüneburg ein „blaues Auge“ abgeholt. Die Straßenreinigungssatzung ist bei einer Normenkontrolle durchgefallen und wurde auf mehrere Jahre zurück für rechtsungültig erklärt. Die vom Städtetag umgehend bereitgestellte neue Mustersatzung hat auf den ersten Blick einen guten Eindruck hinterlassen. Quadratwurzellösungen vermitteln Konsens. Konsens wird in der Ratspolitik gerne gesehen. Mit der neuen Satzung wurde das Hinterliegerproblem gelöst, erzeugt aber bei vorne liegenden Eckgrundstücken eine neue Problemlage. Ein Problem, dass die Verwaltung nicht ehrlich gelöst hat, Eckgrundstücke doppelt zu berechnen, ist nicht zulässig, wenn die Bemessungsgrundlage für Abgaben ein einzelnes Veranlagungsobjekt ist, das schon bei der Grundsteuerberechnung nur einmal veranlagt wird. Die Stadtverwaltung hat natürlich keinen Fehler gemacht…! Mein Eckgrundstück hat sie trotzdem doppelt berechnet. Fehler einzugestehen, bedeutet Schwäche einzugestehen. Eine Stadtverwaltung will immer stark sein. Jede Kette ist immer nur so stark, wie ihr schwächstes Glied. Mit dem Paket der neuen Straßenreinigungssatzungs-Norm ausgestattet, stellt sich heraus, dass Eigentümer von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen anliegen, zu einer Dienstpflicht herangezogen werden, zu der sie nicht verpflichtet werden dürfen. Wer einen öffentlichen Dienst zu verrichten hat, wird auf seinen Gesundheitszustand untersucht, um ein Attest zu erlangen, dass er für diesen Dienst auch tauglich ist. Ist er tauglich, wird er zu diesem Dienst ausgebildet, erhält angemessene Berufskleidung und erfährt auch, was Sicherheit im öffentlichen Dienst bedeutet. Mit der Satzung hat man betroffene Bürger dazu verpflichtet, Straßen auch bei Dämmerungslicht von Schmutz, Eis und Schnee zu befreien, um Gefahren vom öffentlichen Straßenverkehr abzuwenden. Damit schickt die Stadt ihre Einwohner mit Grundeigentum in den öffentlichen Straßenverkehrsraum ohne ihre Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen. Ihre Pflichten zur öffentlichen Daseinsvorsorge, hat die Stadtverwaltung von Barsinghausen dabei wohl völlig vergessen, als sie die Einwohner zum öffentlichen Zwangsdienst verpflichtet hat. Bürger mit den Aufgaben der öffentlichen Gefahrenabwehr zu betrauen, für die qualifizierte Beamte bereits einen Ausbildungsnachweis vorlegen mussten und den betroffenen Einwohnern gleichzeitig noch eine Reinigungsgebühr abzuverlangen, ist ein Skandal. Wenn Sie diese Zeilen lesen, dann werfen sie danach einmal einen Blick in die drei Normen, die im „Ortsrecht“ der Stadt Barsinghausen katalogisiert sind. In der Stadtverordnung zur Straßenreinigung findet man einen Hinweis, den man in den anderen zwei Satzungen vermisst. Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. 2005, 9) in der zurzeit gültigen Fassung, wird der Straßenreinigung von öffentlichen Barsinghäuser Straßen ein völlig anderer öffentlicher Zweck zugeordnet, als vielleicht jener Zweck, den man vermieden hat, in der Satzung nur Ansatz halber näher zu erklären; Abwehr von Gefahren, die auch abstrakt sein können, wie das Wettergeschehen.“ Straßenreinigung ist Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge und wird schon traditionell, aus öffentlichen Mitteln finanziert. Dass die Barsinghäuser Stadtverwaltung das nicht weiß, lässt erkennen, dass der Stadtverwaltung wohl bekannt ist, dass es eine Verwaltungsrechtslehre gibt, aber sie dieses Verwaltungsrecht nicht verstanden hat, um es ihrem öffentlichen Auftrag entsprechend, auch angemessen anzuwenden. Eine Verwaltungsvorlage steht stets vor einem Ratsbeschluss. Vor dem Hintergrund meiner Zeilen, muss ich mir nicht mehr die Frage stellen, wer hier wen in die Bredouille gebracht hat und warum. Aufgrund eines Ratsbeschlusses trägt der Rat der Stadt die Verantwortung für dass, was ihm die Verwaltung zum Beschluss vorgelegt hat. Im Vertrauen darauf, dass die Verwaltung ihre Arbeit auch amtsangemessen und gesetzlich nachvollziehbar, ausgeführt hat. Nicht alleine, dass Beiträge schon für die Erschließung von Baugrundstücken und dem nachfolgenden Straßenausbau auf dem Konstrukt von unwahren Auslegungen der Verwaltungsrechtsprechung erhoben werden (der Beweis liegt vor), knüpft man in Kreisen der Verwaltungsgerichte erneut an ein Recht an, das verlogener nicht sein könnte.
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Hintergrundinformation:
Als Sprecher der Barsinghäuser BISSS+ habe ich privatrechtlich diverse Beschwerden eingelegt, die durchgängig als zulässig anerkannt wurden, indem man mir jeweilige Aktenzeichen zugeordnet hat. Schwebende, von mir ausgelöste Verfahren, die zurzeit noch anhängig sind, liegen folgenden Organen der Rechtsprechung zum Entscheid vor: Niedersächsischer Landtag in Hannover, Deutscher Bundestag in Berlin und Verfassungsgericht in Karlsruhe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ergebnisse der BISSS+-Recherche nicht zu widerlegen sind, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass man an den Standorten der Rechtsorgane mit der Formulierung von irgendwelchen Argumenten gewisse Probleme hat. Während BISSS+ das Ergebnis noch in Ruhe abwarten kann, könnte ich mir vorstellen, dass es der Stadtrat jetzt mehr mit Unruhe zu tun haben könnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen, nahezu jederzeit, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen“

Harald R.H. Beckmann

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