Hierfür nicht zuständig: Im städtischen Bürgerbüro häufen sich Anfragen für den Führerscheinumtausch

BARSINGHAUSEN (red).

Derzeit häufen sich im Barsinghäuser Bürgerbüro Anrufe und E-Mails wegen des Austauschs von Führerscheinen für Autos und Motorrädern. „Fälschlicherweise haben mehrere Zeitungen darüber berichtet, dass dafür unter anderem die regionsangehörigen Städte und Gemeinden zuständig sind“, sagt Andreas Hübner. Dem Bürgerbüro-Mitarbeiter zufolge ist für den Austausch der Fahrerlaubnisse jedoch die Region Hannover zuständig. Erreichbar sei die dortige Führerscheinstelle entweder direkt im Regionshaus an der Hildesheimer Straße 20 in Hannover oder telefonisch unter der Nummer (0511) 616 11000oder per E-Mail unter der Adresse Fuehrerscheinumst@Region-Hannover.de. Darüber hinaus hat die Region auch im Internet unter www.hannover.de/region-fs Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Unter dieser Adresse kann der Antrag für den neuen Führerschein auch heruntergeladen werden. Termine für das Bürgerbüro der Region Hannover zum Umtauschen der Fahrerlaubnisse können unter onlinetermine.hannit.de/regionhannover/. Zu dem vereinbarten Termin müssen der Region Hannover zufolge der Personalausweis und der bisherige Führerschein, ein biometrisches Lichtbild und eine sogenannte Karteikartenabschrift der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, mitgebracht werden. Wurde die Fahrerlaubnis vom damaligen Landkreis Hannover ausgegeben, muss keine Karteikartenabschrift mitgebracht werden.

Dem Bürgerbüro-Sprecher zufolge müssen Besitzerinnen und Besitzer von Fahrerlaubnissen der Geburtsjahre 1959 bis einschließlich 1964 ihre alten Führerscheine umtauschen. Diese werden gegen neue Plastik-Exemplare im Scheckkartenformat ausgetauscht. Damit wolle der Gesetzgeber die Fälschungen von Führerscheinen erschweren, so Andreas Hübner. Der Umtausch wird nach einem Stufenplan durchgeführt. Bis zum 19. Januar 2023 müssen die Jahrgänge 1959 bis einschließlich 1964 ihre Führerscheine ausgetauscht haben. Für die Jahrgänge 1965 bis 1970 besteht diese Pflicht bis zum 19. Januar 2024. Inhaberinnen und Inhaber von Fahrerlaubnissen, die 1971 oder später geboren worden sind, haben dafür bis zum 19. Januar 2025 Zeit. Von dem Umtausch sind aber auch unter Umständen Personen betroffen, die bereits einen Führerschein im Scheckkartenformat besitzen. Sollten diese zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt worden sein, müssen die Fahrerlaubnisse aus Gründen der Fälschungssicherheit ebenfalls umgetauscht werden. Dies soll ebenfalls stufenweise und gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 geschehen.