Horst Fabisch macht die Stadt für die drohende Insolvenz des TSV Kirchdorf mitverantwortlich

Ohne gesicherte Zuwegung zum Vereinsgelände seien Vereinsheim und Vereinsgrundstück quasi wertlos, so der Vereinsvorsitzende

Fabisch2.KIRCHDORF (red). In einer Pressemitteilung des Vorsitzenden des TSV Kirchdorfs, Horst Fabisch, heißt es wie folgt:

Der TSV Kirchdorf hat keine Hilfe bei der Stadt beantragt und wird dies auch zukünftig nicht tun. Er ist nicht Bittsteller, sondern begehrt nur die Erfüllung  vertraglicher Verpflichtungen. Es ist sehr begrüßenswert, dass Politik und Verwaltung erklären, dem TSV Kirchdorf helfen zu wollen. Der Verein hat gegenüber der Stadt aber keine Hilfen beantragt, sondern nur darum gebeten, die mit dem TSV Kirchdorf eingegangen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Kernpunkt der Auseinandersetzung ist das Wegerecht zum neuen Sportgelände. Es gibt für dieses Gelände immer noch keine gesicherte Zuwegung, die es ermöglicht, die Immobilie (Vereinsheimgrundstück) nach den üblichen Maßstäben als angemessene Sicherheit zu bewerten. Das Grundstück hat eine Insellage auf Schulgelände. Ohne gesicherte Zuwegung ist es wertlos und kann nicht als Sicherheit für laufende Finanzierungen gelten. Im notariellen Erbpachtvertrag vom 09.07.2010 mit dem TSV Kirchdorf hat sich die Stadt entsprechend verpflichtet. In § 6 Abs. 2 heißt es dazu: „Falls die Zuwegung und die Stellplätze für das Erbbaugrundstück noch durch Baulasten und/oder Dienstbarkeiten gesichert werden müssen, besteht auch insoweit eine entsprechende Mit­wirkungspflicht.“ Das ist eine eindeutige Formulierung und braucht nicht kommentiert zu werden. Der TSV Kirchdorf hat einen vertraglich zugesicherten Anspruch auf Einräumung eines wirtschaftlich tragbaren Wegerechts. Er kommt seinen Verpflichtungen zur Unterhaltung des Sportgeländes ja auch nach. Sportheim und Sportflächen sind in der Vermögensbilanz des Vereines an-gemessen mit 490.000,00 € bewertet. Dieser Wert ist im Rahmen einer gesetzlichen Bewertung auf 0 zu setzen. Es ist offensichtlich, dass ein Grundstück ohne gesicherte Zuwegung keinen Wert hat. In dieser Situation ist ein Fall der Überschuldung im Sinne von § 42 BGB und § 19 InsO gegeben. Der Vorstand des TSV Kirchdorf ist damit gesetzlich gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen. In einem weiteren Punkt geht es um das alte Sportheim. Darüber ist eine gerichtliche Auseinandersetzung anhängig. Der TSV Kirchdorf hat der Stadt dazu einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet, um die Angelegenheit zu beenden. Das ist legitim und üblich. Auch in diesem Punkt wollen wir keine Hilfe von der Stadt, nur eine sinnvolle Regelung.

gez. Fabisch – 1. Vorsitzender -„