Inzidenz unter 35: Region veröffentlicht neue Allgemeinverfügung

REGION (red).

Die Region Hannover hat soeben die „Allgemeinverfügung der Region Hannover zum 2. Juni 2021 zur Feststellung des Außerkrafttretens von Maßnahmen nach der Corona-VO im Regionsgebiet anlässlich der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 , Az. 30.53.80 – 290/2021“, unter www.bekanntmachungen.region-hannover.de veröffentlicht.

 

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 28 Absatz 1 IfSG, § 1 a Absatz 3 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.05.2021 (Corona-VO) in der derzeit geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

Die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover hat den Wert von 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten.

Ab dem 04.06.2021 entfallen die nachfolgenden Schutzmaßnahmen der Corona-VO:

  • § 6 Absatz 2, 3 Corona-VO: Regelungen für Gottesdienste; Gesangsverbot entfällt,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; nur sitzendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500 statt 100, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl bis zu 30 % der Plätze, Abstand von 1,5 Metern darf ggf. unterschritten werden,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 4 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 100, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl,
  • § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, Absatz 7 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel; zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500, ggf. nach Genehmigung höhere Personenzahl, Testpflicht ab 250 Personen,
  • § 6 b Absatz 2, 3 Corona-VO: Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos: Wegfall der Testpflicht nach § 5 a,
  • § 7 Absatz 2, 3 Corona-VO: Gedenkstätten; Beschränkung der Personenkapazität bis 75 % entfällt,
  • § 7 a Absatz 2, 3 Corona-VO: Zoos, Tierparks und botanische Gärten; Wegfall der Testpflicht, wenn nicht ausschließlich Einrichtungen unter freiem Himmel vorhanden sind,
  • § 7 b Absatz 2, 3 Corona-VO: Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen; Maßnahmen zur Begrenzung der Personenzahl, Begrenzung auf 75 % der Personenkapazität entfällt,
  • § 7 c Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeitparks; Testverpflichtung nach § 5 a Corona-VO entfällt, Begrenzung auf 75 % der Personenkapazität entfällt,
  • § 7 d Absatz 2, 3 Corona-VO: Touristische Schiffs- und Kutschfahrten und touristische Busreisen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a bei touristischen Schiffs- und Kutschfahrten, keine Änderung bei touristischen Busreisen (§ 7 d Absatz 4 Corona-VO),
  • § 7 e Absatz 2, 3 Corona-VO: Seilbahnen; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a,
  • § 7 f Absatz 2, 3 Corona-VO: Schwimmbäder, Saunen, Thermen; Öffnungsmöglichkeit für Saunen, Thermen, Schwimm- oder Spaßbäder mit Hygienekonzept,
  • § 7 g Corona-VO: Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen; Dokumentationspflicht nach § 5 entfällt, Wegfall der Testung nach § 5 a,
  • § 8 Absatz 7, 8 Corona-VO: Beherbergung; Betrieb einer Einrichtung mit Hygienekonzept, Wegfall der Regelungen über Schwimmbäder und Saunen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Corona-VO), Wegfall der Kapazitätsgrenze von 80 % (§ 8 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Corona-VO),
  • § 9 Absatz 3 Corona-VO: Gastronomie; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, der Tischbewirtung und der Sperrfrist sowie der Beschränkung der Personenkapazität, private Feiern mit geschlossenem Personenkreis bis zu 100 Personen möglich,
  • § 9 Absatz 5 Corona-VO: Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen: Öffnungsmöglichkeit mit Beschränkung auf 50 % der Besucherkapazität und Testpflicht nach § 5 a,
  • § 9 a Corona-VO: Einzelhandel; Wegfall der Testpflicht und Beschränkung der Anzahl der Kunden pro Verkaufsfläche,
  • § 10 b Corona-VO: Körpernahe Dienstleistungen; Wegfall der Testpflicht, wenn eine medizinische Maske nicht getragen werden kann, Wegfall der Testpflicht der Beschäftigten,
  • § 11 Abs. 4 Satz 6 Corona-VO: Jugendfreizeiten; Wegfall der Testpflicht,
  • § 12 Corona-VO: Kindertageseinrichtungen; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Hort gem. § 12 Absatz 3 Satz 1 Corona-VO,
  • § 13 Absatz 1 Satz 6 Corona-VO: Schulen; Wegfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts in den Sekundarbereichen I und II,
  • § 14 Absatz 3 Satz 3 Corona-VO: Wegfall der Verpflichtung für Einrichtungen, einen Test nach § 5 a anzubieten,
  • § 14 a Absatz 1 Satz 5 Corona-VO: Außerschulische Bildung; Wegfall der Testpflicht nach § 5 a, der Regelung in Absatz 6,
  • § 16 Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen; Wegfall der Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter sowie der Testpflicht nach § 5 a, Zulässigkeit von Kontaktsport, Öffnung von Duschen und Umkleiden,
  • § 16 a Absatz 2, 3 Corona-VO: Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel; Wegfall der Personenbeschränkung von mehr als 30 Personen sowie der Personenbeschränkung pro Quadratmeter, Öffnung von Duschen und Umkleiden.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 04.06.2021 in Kraft.

Hinweise:

1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:

Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung:

Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Ziffer 1:

Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 1 a Absatz 3 Corona-VO den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. An den letzten aufeinanderfolgenden fünf Werktagen vom 28.05.2021 bis zum 02.06.2021 hat die Inzidenz weniger als 35 betragen. Sonn- und Feiertage zählen hierbei nicht mit.

Die Inzidenz in der Region Hannover stellte sich in den letzten fünf Werktagen wie folgt dar:

Am 28.05.2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz 29,5, am 29.05.2021 betrug sie 32,3, am 31.05.2021 betrug sie 28,3, am 01.06.2021 betrug sie 28,2 und am 02.06.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 29,8 (Quelle: Robert Koch-Institut, www.rki.de/inzidenzen, zuletzt abgerufen am 02.06.2021). Daher war die in Ziffer 1 getroffene Feststellung zu treffen. Die Maßnahmen treten ab dem übernächsten Tag (04.06.2021) außer Kraft.

Zu Ziffer 2:

Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).