Mikrozensus 2023: Auch in Barsinghausen werden Haushalte befragt

BARSINGHAUSEN (red).

Im Jahr 2023 wird in Barsinghausen durch das Niedersächsische Landesamt für Statistik eine stichprobenhafte Haushaltsbefragung durchgeführt. Es handelt sich dabei um den Mikrozensus, eine rund ein Prozent aller Haushalte erfassende amtliche statistische Erhebung. Die Befragungen in Barsinghausen werden im Laufe des Jahres durchgeführt und betreffen neben der Kernstadt mehrere Ortsteile. Für die Befragung wird in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren ein Prozent aller Wohnungen in Deutschland ausgewählt. Der Mikrozensus wird seit 1957 durchgeführt und soll schnell und zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten und deren Veränderungen liefern, die unter anderem von Regierung und Verwaltung in Bund und Ländern dringend benötigt werden. Zur Bedeutung des Mikrozensus teilt das Niedersächsische Landesamt für Statistik mit: „Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft. Sie dienen der Erkenntnis über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung, so zum Beispiel der Erkenntnis von sozialen Problemen in ihrer zahlenmäßigen Bedeutung. Diese Erkenntnisse sind Voraussetzung für eine effektive Förderung gerade solcher Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen, zum Beispiel Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose und andere mehr.“

Die Erhebung wird durch vom Landesamt für Statistik ausgewählte ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte durchgeführt. Die Erhebungsbeauftragten sind im Besitz eines für diesen Zweck ausgegebenen amtlichen Ausweises. Sie wurden in ihre Tätigkeiten eingewiesen und sind verpflichtet, über alle Angaben, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Großteil der zu befragenden Haushalte wird jedoch direkt vom Landesamt für Statistik angeschrieben und um Auskunft gebeten. Der Mikrozensus ist eine amtliche Erhebung, bei der der Gesetzgeber im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt hat, von der eine Befreiung grundsätzlich nicht möglich ist.

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