Warnstufe 1 gilt in geschlossenen Räumen weiterhin bei einer Inzidenz von über 50
NIEDERSACHSEN (ta). Die Landesregierung hat heute die Grundlagen für die neue Corona-Verordnung vorgestellt. Die gesamte Verordnung wird im Laufe des Tages veröffentlicht. In der neuen Verordnung sind nun auch die Bestimmungen für die Warnstufen 2 und 3 eingearbeitet, sie gilt bis November. Unterschieden werden künftig mehrere Indikatoren – neu ist der Leitindikator mit dem Hospitalisierungswert auf 100.000 Einwohner im Zusammenspiel mit der bekannten Inzidenz der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und der Inzidenz bei der Intensivbettenauslastung. Die Warnstufe 1 gilt generell für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bei einer Inzidenz über 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Die Zweitimpfquote in Niedersachsen liege momentan bei ca. 65%, das sei aber noch zu wenig, um eine Herdenimmunität zu erreichen. Die neue Verordnung unterscheidet künftig zwischen der 2G- und 3G-Regel. Veranstalter und Betreiber von Gastronomiebetrieben können optional das 2G-Modell wählen, dann würde die Masken- und Abstandspflicht entfallen. Ausgenommen von den Regeln sind Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Für diese Gruppe sollen Schnelltests weiterhin kostenfrei bleiben. Beschäftigte von Veranstaltungszentren und Gastronomien müssen entweder geimpft oder regelmäßig getestet sein. Die Warnstufe 2 tritt bei mehr als acht an Corona-Erkrankten in Bezug auf die Neuaufnahmen in Krankenhäusern auf 100.000 Einwohner in Kraft, die Warnstufe 3 bei elf Neuaufnahmen. Zudem gilt die Warnstufe 3 bei einer Inzidenz über 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Wenn nach fünf Tagen die Grenzwerte bei der Hospitalisierung und der Auslastung der Intensivbetten überschritten wird, tritt auch eine neue Warnstufe in Kraft. Befinden sich die gängige Inzidenz und der Hospitalisierungswert über einem Grenzwert, können kreisfreie Städte und Landkreise nach eigenem Ermessen Verschärfungen bei den Einschränkungen beschließen. Bei Privatveranstaltungen mit mehr als 25 Personen gelten weiterhin die bekannten Hygieneregeln.
Foto: Nds. Staatskanzlei / Holger Hollemann