Rückenwind für Barsinghausens Solarenergieprojekt an der Autobahn

Landesregierung beschließt neue Verordnung für Solaranlagen auf Freiflächen

NIEDERSACHSEN (red). Die Niedersächsische Landesregierung hat einen weiteren Schritt für das Gelingen der Energiewende beschlossen: durch die Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung haben künftig niedersächsische Projekte bessere Chancen bei den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für Solarparks auf Freiflächen. So soll die Ausbaugeschwindigkeit bei der Solarenergie vorangetrieben werden. Welche Photovoltaik-Anlagen (PV) mit einer Leistung von mehr als 750 kW gebaut werden dürfen, wird in einem Bieterverfahren durch die Bundesnetzagentur ermittelt. Die einzelnen Bundesländer legen dabei fest, ob daran auch Anlagen auf sogenannten Benachteiligten Gebieten, also für die Landwirtschaft eher ertragsschwachen Standorten, teilnehmen können.

Energie- und Klimaschutzminister Olaf Lies dazu: „Die Freiflächensolaranlagenverordnung ist ein wichtiger Schritt, um Niedersachsen als Land der Energiewende weiter voranzubringen. Mit der Verordnung verbessern wir die Chancen niedersächsischer Freiflächensolarprojekte, einen Zuschlag bei Ausschreibungen der Bundesnetzagentur zu bekommen. Wir schaffen damit eine bessere Ausgangsposition im Wettbewerb mit Projekten aus anderen Bundesländern.“ Das sei laut Lies auch dringend nötig: „Uns rennt sonst die Zeit davon. Bis 2040 brauchen wir 65 Gigawatt installierte PV-Leistung, davon 15 Gigawatt auf Freiflächen. Derzeit beträgt die Stromkapazität aus Solarenergie in Niedersachsen allerdings nur 4,6 Gigawatt. Wir müssen also deutlich schneller werden. Die Photovoltaik-Pflicht auf Gewerbeneubauten war ein Schritt – dieser neue Erlass ist ein nächster.“ Auch Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern hatten in den vergangenen Jahren eine Öffnung für Benachteiligte Gebiete vorgenommen. Und Zuschläge in den Ausschreibungsrunden sind in der Vergangenheit praktisch ausnahmslos an Projekte aus den Bundesländern gegangen, die die benachteiligten Gebiete für PV-Projekte freigegeben haben. Die Freiflächensolaranlagenverordnung regelt dabei nicht, ob und wo Freiflächensolaranlagen tatsächlich gebaut werden. Das hängt vielmehr von der Entscheidung der Investoren und der konkreten Bauleitplanung der zuständigen Kommunen ab.

Die Verordnung enthält eine jährliche Begrenzung dafür, in welchem Umfang Projekte aus den freigegebenen Gebieten an Ausschreibungen teilnehmen dürfen. Mit 150 MW ist diese im Vergleich zu anderen Bundesländern besonders großzügig und ausbaufreundlich gefasst. Die Höhe der Ausbaugrenze und deren Auswirkungen etwa auf ggf. konkurrierende landwirtschaftliche Nutzung von Flächen sollen regelmäßig evaluiert werden, erstmals zum 31. Dezember 2023. Minister Lies: „Bisher folgte der Ausbau der Erneuerbaren vor allem dem ungeschriebenen Grundsatz ‚Wind im Norden – Sonne im Süden‘. Wenn wir unsere Klimaziele erreichen wollen, können wir uns eine so überkommene Denkweise aber nicht mehr leisten.“

Hintergrund: Im EEG wird die Vergütung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 750 kW in einem Bieterverfahren über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt. Bei vorgegebenem Ausschreibungsvolumen erhalten die niedrigsten Gebote eine Vergütung entsprechend dem abgegebenen Gebot. Teilnahmeberechtigt sind Gebote für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung im Bereich von 750 kW bis 20 MW. Den Ländern steht es gemäß EEG frei, auch Photovoltaikanlagen auf Acker- und Grünflächen in sogenannten benachteiligten Gebieten, also bereits festgelegten ertragsschwachen landwirtschaftlichen Standorten, die Teilnahme an den Ausschreibungen zu ermöglichen.