Siedler informierten über Änderungen im Erbrecht

HOHENBOSTEL (red).

Die Siedlergemeinschaft Hohenbostel informierte mit einem Vortragsabend die Mitglieder und Gäste über Neuerungen bzw. Änderungen im Erbrecht. Die Änderungen gelten ab Anfang 2023. Die Veranstaltung fand im Sportheim des VSV Hohenbostel bei Familie Schisanowski statt. Referent war Rechtsanwalt Zywicki. Das Thema Erbrecht ist im rechtlichen Sinne ein sehr breites juristisches Feld und auch in Besonderheiten auch sehr speziell. Aber trotzdem brachte Zywicki das Thema recht lebendig und verständlich rüber. Das Erbrecht erweitert ab 2023 die Verfügungsmöglichkeiten. Erblasserinnen und Erblasser können über einen größeren Anteil ihres Nachlasses frei bestimmen. Die geschützten Quoten (Pflichtteile) wurden reduziert. Es empfiehlt sich deshalb, bestehende Testamente und Eheverträge zu überprüfen. Die Pflichtquote der Nachkommen wurde von ¾ auf ein ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert und der Pflichtteil der Eltern (bisher ½ des gesetzlichen Erbteils) vollständig gestrichen. Unverändert bleibt die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mit ½ des gesetzlichen Erbteils. Das Verwandtschaftsverhältnis regelt, wer als Erbe wie viel bekommt. So stehen die nächsten Verwandten, zum Beispiel Kinder oder Enkel, in der Erbfolge ganz oben. Danach folgen entfernte Verwandte, Geschwister, Nichten und Neffen. Der Pflichtteil der Enkel ist so hoch, wie es der Pflichtteil des direkten Nachkommen gewesen wäre. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt aktuell drei Viertel ihres Erbteils. Nach dem Inkrafttreten des revidierten Erbrechts vom 1. Januar 2023 reduziert sich der Pflichtteil auf die Hälfte.

Die Gründe, die zu einem Entzug des Pflichtteils führen können, sind nach § 2333 BGB aufgeführt. Anhand einer letztwilligen Verfügung wie es zum Beispiel das Testament eine ist, kann der Erblasser die Erbfolge frei wählen, sodass die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt wird und sein Nachlass nach seinen Wünschen aufgeteilt werden muss. Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Ehepartner nach gesetzlicher Erbfolge neben den Kindern zunächst immer ein Viertel des Nachlasses. Dieses Viertel erhöht sich auf die Hälfte, wenn kein Ehevertrag vorliegt. Die Kinder erben die andere Hälfte, dadurch entsteht eine Erbengemeinschaft. Zywicki erläuterte auch viele Beispiele, damit das Erbrecht ein bisschen verständlicher wurde. Aber bei schwierigen Fällen sollte immer ein Notar eingeschaltet werden. Die Besucher waren vom Umfang der Informationen beeindruckt.

Text: Siedler Hohenbostel / Fotos: privat