Siedler und NABU informieren über Heckenschnitt

HOHENBOSTEL (red).

Die Siedlergemeinschaft Hohenbostel–Bördedörfer und der NABU-Barsinghausen informieren über den Heckenschnitt im Frühjahr. In einigen Tagen wird wieder das Geräusch der Kettensägen in Barsinghausen und den umliegenden Ortschaften verstummen. Der Grund ist,  vom 1. März bis 30. September dürfen bundesweit Hecken, Büsche, lebende Zäune und Bäume nicht geschnitten oder gerodet werden. Geregelt ist die Schonzeit im § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dort heißt es: „ Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen“. Alle Bäume und Sträucher sowohl in der freien Landschaft als auch in Privatgärten mit besetzten Nestern oder bewohnten Höhlen seien streng geschützt und dürfen keinesfalls beseitigt werden. Hier kommt der Bestandsschutz nistender und brütender Vögel zum tragen. Hierzu sind auch die kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume sind auch während der Schonzeit erlaubt. Dabei muss aber strengste Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden. Gemäß § 39 ist es auch verboten „wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu nehmen oder zu nutzen“. Auch der beliebte Strauß von Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung. Die Weidenkätzchen sind eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und andere Insekten. Es geht hier nicht um die Gehölze, vielmehr um den Vogel- und Insektenschutz. Nach § 69 drohen hier bei Vergehen oder Verstößen knackige Bußgelder. Für einige Vergehen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Die Siedler Hohenbostel und der NABU fordern alle auf, darauf zu achten und sich entsprechend zu verhalten.