Stadt legt neuen Rahmenhygieneplan für den Sport vor

BARSINGHAUSEN (red).

Fachdienstleiterin Nadin Quest

Welche Regelungen gelten aktuell im Sportbereich? Das Infektionsschutzgesetz des Bundes oder die Regelungen des Landes? Wie viele Leute dürfen überhaupt gemeinsam Sport treiben und wo? „Bei der Vielzahl der aktuellen Vorschriften kann man schon mal den Überblick verlieren“, so Bürgermeister Henning Schünhof. Aus diesem Grund hat das Schul- und Sportamt in enger Absprache mit dem Ordnungsamt und dem Land den Rahmenhygieneplan „Sport“ erneut angepasst, um den Vereinen eine Orientierung an die Hand zu geben. „Ich weiß ehrlich gesagt nicht aus dem Kopf, wie oft wir den Plan schon aktualisiert haben“, überlegt Sportamtsleiterin Nadin Quest. Seit der ersten Veröffentlichung im Mai 2020 hat es zahlreiche neue Regelungen gegeben. „Die größte Veränderung ist jetzt die Einbeziehung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes“, erklärt Schünhof. Grob gesagt gilt bei einer Inzidenz von über 100 das Bundesgesetz, bei einer Inzidenz von 100 gilt das Landesgesetz. Zu einem täglichen Wechsel der Regelungen wird es aber nicht kommen: Erst wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Sonn- und Feiertage beeinflussen die Zählung nicht) die Inzidenzzahlen unter 100 liegen, wird offiziell entschieden, dass das Bundesgesetz außer Kraft und die Niedersächsische Coronaverordnung in Kraft tritt. Bezüglich der Zahlen gelte das, was das Robert-Koch-Institut (RKI) für die Region Hannover auf seiner Internetseite www.rki.de/inzidenzen veröffentliche, ergänzt der Erste Stadtrat Dr. Thomas Wolf. „Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen, wie hoch denn jetzt tatsächlich der Wert ist.“ Derzeit liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Region weit über 100, sodass das Infektionsschutzgesetz greift. Für den Sportbereich heißt das, dass eine kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden können, möglich ist. Gerade hinsichtlich des Begriffs des „Individualsports“ hatte es in den vergangenen Wochen immer wieder Verständnisfragen und Diskussionen um die richtige Auslegung gegeben. „Unter Individualsportarten sind die Sportarten zu verstehen, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind“, erklärt Wolf. „Das bedeutet, dass die bloße räumliche Verteilung von Spielerinnen und Spielern einer Mannschaftssportart wie beispielsweise Fußball auf einem ansonsten für den Mannschaftssport gedachten Spielfeld einen Umgehungstatbestand darstellt und somit nicht zulässig ist“. Ein Training in der Form ist erst ab einer Inzidenz von unter 100 erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen im Freien Sport kontaktlos in Gruppen von höchstens fünf Kindern ausüben. „Ich freue mich, dass diese Möglichkeit für Kinder geschaffen wurde“, erklärt Schünhof. „Allerdings müssen die anleitenden Personen ein negatives Coronatestergebnis, das nicht älter ist als 24 Stunden, nachweisen und bei möglichen Kontrollen vorzeigen können.“ Dieser Test dürfe zudem kein Selbsttest sein. „Auch wenn Sport mit Einschränkungen in der Halle erlaubt ist, so empfehlen wir eindeutig das Sporttreiben im Freien“, sind sich der Bürgermeister und der Erste Stadtrat einig. Dort sei nach aktuellem Kenntnisstand das Infektionsrisiko deutlich geringer als in den Innenräumen. Im Sinne des Infektionsschutzes blieben die städtischen Sporthallen daher auch weiterhin geschlossen. „Wir hoffen natürlich, dass sich die Situation in den nächsten Monaten wieder deutlich verbessert und es nach und nach mehr Möglichkeiten für Aktive gibt, ihren Sport auch in Gruppen wieder auszuüben“, so Bürgermeister Schünhof.  Auch wenn das Stadtoberhaupt grundsätzlich optimistisch ist: die geplanten Regelungen für eine Inzidenz von unter 35 sind noch nicht in den Rahmenhygieneplan eingeflossen. „Wer weiß, wie oft sich bis dahin noch etwas ändert“, rätselt Schünhof. Die aktuelle Fassung des Rahmenhygieneplans ist abrufbar auf der Homepage der Stadt unter www.barsinghausen.de .

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