Stadt reagiert mit „Schulhöfeordnung“ auf Vandalismus und Ruhestörungen

BARSINGHAUSEN (red/ta).

In der gestrigen Sitzung vom Schulausschuss haben die Ausschussmitglieder einer von der Verwaltung ausgearbeiteten „Schulhöfeordnung“ zugestimmt. In den vergangenen Monaten kam es im Bereich der Schulhöfe der Schulen der Stadt immer wieder zu Ruhestörungen sowie teils massiven Sachbeschädigungen. Um rechtssicher handeln zu können, benötigen sowohl die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes der Stadt Barsinghausen als auch die Mitarbeitenden der Polizei eine entsprechende Rechtsgrundlage in Form einer Schulhöfeordnung. Dazu hat die Verwaltung eine neue, gesonderte Schulhöfeordnung erarbeitet. Zuvor waren die Schulhöfe mit in der Spieplatzordnung vom 15. Februar 2007 erfasst. Diese Spieplatzordnung entspricht aber nicht den heutigen Erfordernissen im Regelungsbereich der Schulhöfe. Die neue Schulhöfeordnung ist mit den Schulleitungen der Barsinghäuser Schulen sowie der Polizei abgestimmt. Die Verwaltung wird gemeinsam mit der Polizei die Wirksamkeit dieser Schulhöfeordnung nach Ablauf eines Jahres gemeinsam evaluieren. Die Schulhöfeordnung stellt eine Benutzungsordnung für alle Schulhöfe der Schulen in Trägerschaft der Stadt Barsinghausen dar (§ 1). Die Schulhöfe stehen auch weiterhin außerhalb des Schulbetriebs für die Nutzung durch Dritte zur Verfügung, dies gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche, die die Gelände als Spiel- oder Bolzplätze benutzen dürfen (§ 2). Die Schulhöfeordnung enthält zudem klare Regelungen bzgl. der Art und des Umfangs der Nutzung (§ 3). Die Nutzungszeiten erstrecken sich auf die Zeiten außerhalb des Schulbetriebs (§ 4). Die Aufsichtspflicht obliegt bei Kindern und Jugendlichen den Erziehungsberechtigten (§ 5), das Hausrecht wird durch die jeweilige Schulleitung, bei deren Abwesenheit durch den jeweiligen Hausmeister oder die Hausmeisterin bzw. sonstige Beschäftigte der Stadt Barsinghausen ausgeübt (§ 6). Die Nutzerinnen und Nutzer sind für entstandene Schäden haftbar zu machen, das Betreten und die Benutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Stadt Barsinghausen (§ 7). Bei Verstößen gegen diese Schulhofsatzung können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 8). Ausnahmegenehmigungen können seitens der Stadt Barsinghausen oder der jeweiligen Schulleitung nach gegenseitiger Absprache erteilt werden (§ 9).

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