Widerspruchsverfahren sind wieder möglich / Die Stadt informiert
BARSINGHAUSEN (red). Die Aufbereitung der Daten für die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühr ist nahezu abgeschlossen. Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die örtliche Satzung für rechtswidrig erklärt hatte, galt es, die Kritikpunkte aus den Gerichtsentscheidungen aufzuarbeiten. Die neue Satzung inklusive der aktuell gültigen Gebührensätze war bereits im Dezember 2017 vom Rat beschlossen worden. Die u.a. aus der Gerichtsentscheidung resultierende Umstellung vom Frontmetermaßstab auf den Quadratwurzelmaßstab hat dazu geführt, dass die Verwaltung die gesamte Datengrundlage umstellen musste. Bemessungsgrundlage ist nunmehr die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche. Beispielsweise ergibt sich bei einem 525m² großen Grundstück eine Quadratwurzel von 25m als Berechnungsfaktor für die Gebühr. Die bisher bekannten Reinigungsklassen I und II im Sommerdienst der Straßenreinigung sowie der einheitliche Winterdienst bleiben bestehen. Durch die Maßstabsumstellung galt es rd. 12.000 Veranlagungsfälle mit den bisherigen Kassenzeichen zu verknüpfen. Trotz Nutzung speziell entwickelter Software-Tools zum Abgleich der Daten mussten noch rd. 5.000 Fälle manuell bearbeitet werden. Dieser hohe Aufwand hängt damit zusammen, dass, anders als bisher, nicht mehr die wirtschaftliche Einheit veranlagt wird, sondern aufgrund der Vorgaben durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die so genannten Buchgrundstücke. Das kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr als nur einen Bescheid erhalten. Eine weitere Neuerung durch die Umstellung des Gebührenmaßstabs ist die Entstehung der Gebührenpflicht zu mehr als einer Straße. Denn die Gebührenpflicht fällt für jede Straße an, die gereinigt wird und an die das jeweilige Grundstück angrenzt. Um die Fälligkeit für die nicht ganz unumstrittene Straßenreinigungsgebühr nicht kurz vor die Weihnachtsfeiertage zu legen, wird die Veranlagung der Gebühr für 2018 mit der ohnehin anstehenden Jahresveranlagung im Januar 2019 erfolgen. Als positiver Nebeneffekt werden so Portokosten gespart, die ansonsten dem Gebührenzahler über die Gebührenhöhe in Rechnung gestellt worden wären. U.a. aufgrund der bekannten Bedenken gegenüber der Gebühr und durch das hohe zu bearbeitende Datenvolumen hat, ist für die Straßenreinigungsgebühr das Widerspruchsverfahren wiedereingeführt worden. D.h., bevor die Bürger den direkten Klageweg über das Verwaltungsgericht gehen müssen, können Sie zunächst Widerspruch bei der Stadt einlegen. Es erfolgt dann eine Sachverhaltsaufklärung, deren Ergebnis per Widerspruchbescheid bekannt gegeben wird. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsverfahren ausschließlich bei der Straßenreinigungsgebühr wiedereingeführt wurde. Im Übrigen gilt weiterhin das direkte Klageverfahren.