Vogelgrippe hat negative Auswirkungen für Produzenten von Eiern aus Freilandhaltung

Gesundheitsamt informiert über Neuregelungen

Das bedeuten die Ziffern: Die erste Zahl kennzeichnet, ob das Ei aus Freilandhaltung (Ziffer „1“) oder Bodenhaltung („2“) kommt. Darauf folgt das Kürzel für das jeweilige EU-Land („DE“) ein, danach die Kennung für das jeweilige Bundesland, in diesem Fall Niedersachsen („03“). Mit der fünfstelligen Nummer kann der Herkunftsbetrieb ermittelt werden.

REGION (red). Die seit zwölf Wochen andauernde Aufstallungspflicht in der Region Hannover bleibt weiter bestehen und hat nun weitere Konsequenzen für die Geflügelhalterinnen und -halter: Eier aus Freilandhaltung dürfen ab Mittwoch, 8. Februar 2017, nicht mehr als solche gekennzeichnet und verkauft werden; sie tragen dann die Kennzeichnung „Bodenhaltung“. Darauf weist der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Region Hannover hin. „Verbraucherinnen und Verbraucher können über den Erzeugercode auf dem Ei eindeutig dessen Herkunft und Haltungsart prüfen“, sagt Dr. Petra Spieler, Leiterin des Fachdienstes Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Fachbereich Gesundheit der Region Hannover. Die erste Zahl auf dem Erzeugercode gibt die Haltungsart an: Eier aus Freilandhaltung sind mit einer 1 gekennzeichnet, Eier aus Bodenhaltung tragen eine 2. „An die Haltungsart schließt sich dann das Kürzel für das jeweilige EU-Mitgliedsland an. Dahinter steht dann die Kennung für das jeweilige Bundesland, das ist die 03 für Niedersachsen, und dann die betriebsindividuelle, fünfstellige Nummer“, so Dr. Spieler weiter. Die Aufstallungspflicht ist ein wichtiges Mittel, um die Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern. „Daher wird diese in der Region Hannover vorerst nicht aufgehoben“, sagt Dr. Spieler. Die Seuchenlage wird genau beobachtet und bei Veränderungen neu bewertet, „damit die Stallpflicht so bald wie möglich ausgehoben werden kann“. Neben der Stallpflicht gelten auch besondere Hygienemaßnahmen für Klein- und Hobbybetriebe: Die Zugänge zu den Geflügelstallungen oder anderen Standorten sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern, fremde Personen dürfen diese nur in betriebseigener Schutzkleidung einschließlich Schuhzeug oder Einwegkleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles ist die Schutzkleidung abzulegen und unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren beziehungsweise bei Einwegschutzkleidung über den Restmüll zu entsorgen. Außerdem muss eine einsatzbereite Möglichkeit zum Händewaschen und zur Desinfektion von Schuhen vorhanden sein. Zudem sollten Hunde und Katzen keinen Zutritt zu den Ställen haben. Futter, Einstreumaterial und Geräte zur Versorgung des Geflügels sollten im Stall aufbewahrt werden oder abgedeckt sein. Geflügelhalterinnen und -halter haben die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Aufstallungspflicht zu beantragen, die dann im Einzelfall geprüft wird. Zuerst sollte jedoch versucht werden, den vorhandenen Stall durch einen überdachten Auslauf zu ergänzen. Weitere Hinweise und Infos sowie die Formulare zur Ausnahmeregelung sind unter www.hannover.de/vogelgrippe zu finden.