Stadtfestordnung soll für mehr Sicherheit auf Barsinghausens Party des Jahres sorgen

Ausschuss stimmt dem vorgelegten Konzept von Stadt, Polizei, IG Stadtfest, Feuerwehr und Rettungsdienst zu

BARSINGHAUSEN (ta/red). Dieses Jahr soll nach den Einschränkungen durch die Pandemie endlich was werden mit der 50. Ausgabe des Barsinghäuser Stadtfestes. Mit einem städtischen Zuschuss in Höhe von 18.000 Euro waren die finanziellen Weichen für eine gelungene Party Ende August schon gestellt worden. Nun hat sich der Ordnungs- und Ehrenamtsausschuss mit einem entsprechenden Sicherheitskonzept befasst und der Beschlussvorlage samt Stadtfestordnung grünes Licht erteilt. Aufgrund der aktuellen Rechtsentwickung und Rechtsprechung zum Thema Veranstaltungen und Veranstaltungssicherheit war es notwendig, in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter, der Stadt, der Polizei, der  Feuerwehr und dem Rettungsdienst ein Sicherheitskonzept zu entwickeln. Im Rahmen der Verhandlungen zum Sicherheitskonzept wurde beschlossen, eine Stadtfestordnung zu erlassen, mit welcher Verhaltensregelungen für die Besucher auf dem Stadtfest festgelegt werden und den oben genannten Beteiligten, insbesondere der Polizei, Handlungsspielraum für Eingriffe zu ermöglichen. Die Stadtfestordnung schränke die Besucher nur unwesentlich in ihrer Freiheit ein, solle aber für ein erhebliches Maß an Sicherheit auf dem Stadtfest sorgen, heißt es in der Vorlage, über die der Rat in der kommenden Woche abstimmen wird. Die Stadtfestordnung beinhaltet unter anderem folgende Bestimmungen und Vorgaben für die Stadtfestbesucher: Im Geltungsbereich dieser Stadtfestordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar unter der Einwirkung von übermäßigem Alkohol oder von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht oder verbotene Gegenstände im Sinne des § 4 dieser Stadtfestordnung mit sich führt. Untersagt sind das Mitführen und Überlassen von Waffen und Dingen, die als Wurfgeschosse verwendet werden können, das Mitführen von großen Taschen und Rucksäcken, das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Mitführen von Flaschen, Gläsern, Bechern, Krügen oder Dosen.

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