NABU weist auf gesetzliche Vorgaben beim Baum- und Heckenschnitt auf privatem Grund hin

BARSINGHAUSEN (red).

Die Vorsitzende der NABU-Ortsgruppe Barsinghausen, Elke Steinhoff, teilt mit: „Bereits mehrmals in diesem Frühjahr riefen mich Bürger*innen an und beklagen sich über Baumfällungen oder radikale Heckenschnitte in ihrer Nachbarschaft. Ich spreche dann mit den Verantwortlichen oder rufe Herrn Barth von der Stadt Barsinghausen zu Hilfe. Es herrscht die Ansicht vor, man könne mit seinen Gehölzen machen, was man wolle, da es hier ja keine Baumschutzsatzung gebe. Das ist aber falsch, denn § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt für alle Privatgärtner, Kommunen, Landwirte und Fachfirmen mit Ausnahme der Forstwirtschaft. Vom 1. März bis zum 30. September dürfen demnach Hecken- und Baumschnitte nur behutsam vorgenommen werden, also nur schonende Pflege- oder Formschnitte. Baumfällungen und radikale Kronen- oder Heckenschnitte so wie „auf den Stock setzen“ oder gar „Rodungen“ sind in diesem Zeitraum grundsätzlich verboten und können mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Der Grund für die Verbote ist der Schutz der freilebenden Tiere, die während der Brut- und Setzzeit im Schutz der Gehölze ihre Jungen aufziehen, ihr Futter suchen oder dort ihre Rückzugsgebiete haben. Der NABU empfiehlt, mit dem pflegenden Heckenschneiden bis Anfang Juni zu warten, und sicherheitshalber die Gehölze vor dem Schneiden nach Nestern abzusuchen.  Wenn man ein belegtes Nest entdeckt, wartet man, bis die Jungen flügge geworden sind.“

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