Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Ratsmandats von Roland Zieseniß: Wie ist „Lebensmittelpunkt“ definiert?

BARSINGHAUSEN (ta/red).

Dass ein Politiker, der in einer anderen Kommune wohnt, sich zur Wahl für das Amt des Bürgermeisters stellen kann, ist unstrittig. Aber wie sieht es mit der Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Ratsmandats aus, wenn der Politiker seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Kommune hat? Dazu stellt eine aufmerksame Leserin (der Name ist der Redaktion bekannt) folgendes fest: „Bei der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Barsinghausen ist uns folgende Unstimmigkeit aufgefallen: Auf der Homepage der CDU nennt Herr Zieseniß als seinen Lebensmittelpunkt die Bogenstraße in Goltern. Vor kurzem schilderte eine Leserbriefschreiberin, Herr Zieseniß habe seinen Hauptwohnsitz in Wunstorf. Und auf dem Stimmzettel war als Meldeadresse der Finkenweg in Wunstorf aufgeführt. Wie bekannt ist, kann der Kandidat für das Amt des Bürgermeisters einer Kommune seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben. Nach unseren Informationen muss allerdings ein gewählter Mandatsträger eines Kommunalparlaments seinen ersten Wohnsitz mindestens seit 6 Monaten in der Gemeinde haben. Die Hauptwohnung des Herrn Zieseniß befindet sich offenkundig in Wunstorf, da seine Ehefrau und die Kinder in Wunstorf leben und keine Trennungssituation oder ein Leben in Scheidung bekannt sind. Daher erschließt sich uns nicht, wie Herr Zieseniß ein Mandat im Rat der Stadt Barsinghausen wahrnehmen kann. Unserer Einschätzung nach entbehrt Herrn Zieseniß` Ausübung des Ratsmandats der rechtlichen Grundlage.“

Die Stadtverwaltung stellt zu dem Sachverhalt fest: „Die Wählbarkeit der Abgeordneten einer Vertretung ist in § 49 NKomVG geregelt. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist nach § 49 Abs. 1 S. 1 NKomVG unter anderem, den Wohnsitz in dem Gebiet der Kommune seit mindestens sechs Monaten inne zu haben. Zur Begriffsbestimmung des Wohnsitzes wird auf § 28 NKomVG verwiesen. Hiernach ist der Wohnsitz die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts. Nach § 49 Abs. 1 S. 2 NKomVG gibt es von der grundsätzlichen Regelung des § 49 Abs. 1 S. 2 NKomVG auch Ausnahmen. Wird von dem oder der Abgeordneten nachgewiesen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist die Nebenwohnung als Wohnsitz zu werten und es liegt kein Ausschlussgrund vor. Roland Zieseniß hat in einer E-Mail an Bürgermeister Lahmann seine Ummeldung nach Wunstorf angezeigt und zugleich glaubhaft ausgeführt, weshalb er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in Barsinghausen sieht. Somit liegt die Wählbarkeit nach § 49 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 4 NKomVG vor.“

Anmerkung der Redaktion: Der Artikel liegt seit fast zwei Wochen vor. Da es bei dem strittigen Thema um das Ratsmandat und nicht um die Bürgermeisterkandidatur von Roland Zieseniß ging und geht, veröffentlicht Deister Echo den Artikel erst jetzt. Nach Informationen der Redaktion ist Roland Zieseniß nicht der einzige Ratspolitiker, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Barsinghausen hat.

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