Region ordnet Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte in Hannover an

Allgemeinverfügung veröffentlicht

Regionspräsident Steffen Krach

HANNOVER (red). „Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gelände der Weihnachtsmärkte in der Landeshauptstadt Hannover zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus “SARS-CoV-2“:

Die Region Hannover erlässt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28 a Absatz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 4 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24.08.2021 (Nds. Corona-VO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD folgende

Allgemeinverfügung:

1.    Jede Person, die sich an den in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten Örtlichkeiten auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover (Weihnachtsmärkte) unter freiem Himmel oder in diesen Bereichen an einem Weihnachtsmarktstand aufhält, hat über § 11 b Absatz 3 Satz 1 Nds. Corona-VO hinaus und unabhängig von der Einhaltung des Abstandsgebotes in der Zeit von 11:00 bis 21:00 Uhr eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nds. Corona-VO zu tragen (Maskenpflicht). Dies gilt auch für das dienstleistende Personal der Weihnachtsmarktstände.

2.    Die Betreiber der jeweiligen Weihnachtsmärkte werden verpflichtet, an sämtlichen Zugängen durch eine entsprechende, gut wahrnehmbare und dauerhafte Beschilderung auf die Maskenpflicht hinzuweisen.

3. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Ziffer 1 gilt nicht
a) bei der Ausübung einer andauernden beruflichen schweren körperlichen Tätigkeit,
b) für Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, z.B. einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können oder
c) während der Einnahme von Speisen und Getränken.

Für Kinder und Jugendliche gelten insoweit die Regelungen aus § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 Nds. Corona-VO. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden durch diese Allgemeinverfügung nicht verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 23.11.2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30.12.2021.
Hinweise:
1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

2. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de .

Begründung:
Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.

Derzeit werden wegen der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 sowie der dadurch ausgelösten COVID 19-Erkrankung deutschlandweit und in der Region Hannover wieder zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne von § 2 Nrn. 3 ff. IfSG festgestellt. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Die Übertragung erfolgt im Wege der Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen.
Das Robert Koch-Institut (RKI) beschreibt die aktuelle Entwicklung in seinem Wochenbericht als sehr besorgniserregend. Das RKI befürchtet, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und dass die verfügbaren intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. (Quelle: RKI, Wochenbericht vom 18.11.2021, Tagesberichte vom 16.11. bis 22.11.2021). Bei einem überwiegenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle weiterhin unbekannt.

Das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt wieder als sehr hoch ein. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen kann es auch bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Verläufen kommen; selbst bei milden Krankheitsverläufen kann es bereits zu Langzeitfolgen kommen. Auch für vollständig Geimpfte steigt die Gefährdung zunehmend an. Hierbei handelt es sich im Vergleich zur vorherigen Risikobewertung zu COVID-19 des RKI um eine deutliche Verschärfung. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html , Stand: 4. November 2021).
Die Impfquote in der Region Hannover reicht bisher nicht aus, um die Verbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen und das Infektionsgeschehen zum Stillstand zu bringen, zumal es auch mit zunehmendem Zeitabstand zur letzten Impfung vermehrt zu Impfdurchbrüchen kommt.

Vor dem Hintergrund der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen weitere Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen.

Die aktuellen Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Am 19. November 2021 hat die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen in Deutschland mit 52.9709 Neuinfektionen den Höchststand der zweiten Infektionswelle vom 18. Dezember vergangenen Jahres zum wiederholten Male erheblich übertroffen. Aktuell (22. November 2021) liegt die bundesweite 7-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen mit 386,5 auf dem höchsten je vom RKI angegebenen Tageswert seit Beginn der Pandemie. Dabei steigt zusätzlich im Wochenvergleich der Anteil der positiven Testergebnisse an den durchgeführten Tests, obwohl die Anzahl der Tests ebenfalls wieder steigt. Im Gebiet der Region Hannover liegt die 7-Tages-Inzidenz am 22.11.2021 bei 183,4, am 20.11.2020 lag sie bei 100,8 also erheblich niedriger als derzeit.
Auch im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt des Höchststands im letzten Jahr im gesamten Bundesgebiet weitaus größere Einschränkungen galten (vollständige Schließung vieler Einrichtungen) sind aktuell Verschärfungen der geltenden Maßnahmen notwendig.

Bereits mit Beginn des Monats November 2021 hat in Niedersachsen der Indikator „Intensivbetten“ (landesweiter prozentualer Anteil der mit an COVID-19 Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) den Schwellenwert von 5 Prozent zur Warnstufe 1 überschritten. Aktuell beträgt der Indikator „“Intensivbetten“ 7,7 Prozent (Stand 22.11.2021). Ein kurzfristiger Rückgang der Zahl der COVID-19-Erkrankten auf den Intensivstationen des Landes ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil ist bei insgesamt steigenden Infektionszahlen auch mit steigenden Krankenhauseinweisungen und mit einem höheren Anteil schwer erkrankter Personen auf der Intensivstation zu rechnen. Der durch § 28 a IfSG vorgeschriebene Leitindikator „Hospitalisierung“, welcher sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz) bestimmt, beträgt aktuell 5,6 (Stand: 22.11.2021). Hier lässt sich bei mittelfristiger Betrachtung eine steigende Tendenz in Richtung des Schwellenwertes von 6 zur Warnstufe 1 erkennen (vgl. www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html  , Stand: 22. November 2021).

Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass nach der in den nächsten Tagen in Kraft tretenden Änderung der Nds. Corona-VO die Schwellenwerte der Hospitalisierungsrate auf 3, 6 und 9 geändert werden sollen, sodass danach ein Erreichen von Warnstufe 2 für diesen Indikator bereits unmittelbar bevorsteht. Beim Indikator Neuinfizierte ist der Bereich der Warnstufe 2 in der Region Hannover bereits seit dem 07.11.2021 erreicht.

Die dargestellte Entwicklung der Indikatoren zeigt deutlich, dass sich das Land Niedersachsen und damit auch die Region Hannover mitten in der vom RKI prognostizierten vierten Welle der COVID-19-Pandemie befindet. Es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme von schweren Erkrankungen und Todesfällen kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden können, sofern nicht rasch allgemeine, nichtpharmakologische Maßnahmen (AHA+L) zu einer deutlichen Reduktion der Übertragungen führen. Auch § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG gibt vor, dass die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit u.a. § 28 a Abs. 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind.

Zu Ziffer 1:
Die Anordnung zu Ziffer 1 beruht auf § 4 Absatz 2 Satz 1 Nds. Corona-VO, §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 1 Nr. 2 IfSG.

Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nds. Corona-VO kann die Region Hannover das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für bestimmte Örtlichkeiten, die in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel liegen und an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, per Allgemeinverfügung anordnen. Insoweit ist ein gewisser Ermessensspielraum eröffnet.

Die Maskenpflicht dient dazu, dass die Ansteckungsgefahr dort verringert wird, wo die notwendigen Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt weiterhin das generelle Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS, „OP-Maske“) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. auch wenn keine Krankheitszeichen bemerkt werden. In Situationen, in denen nicht auszuschließen ist, dass empfängliche Personen (z.B. nicht oder nicht vollständig Geimpfte oder Personen mit einem Risiko für einen schlechteren Impfschutz) anwesend sind, ist das generelle Tragen von MNS durch alle Personen notwendig. Dies betrifft die Übertragung insbesondere in Innenräumen im öffentlichen Bereich, wenn mehrere Menschen zusammentreffen, sich länger aufhalten bzw. wenn verstärkt Aerosole (z.B. durch Singen) entstehen oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, Schulen, Arbeitsplatz, öffentliche Verkehrsmittel). In Außenbereichen ist das Infektionsrisiko zwar grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Hier ist das Tragen von MNS in der Regel jedoch dann sinnvoll, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgen, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen. (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html , zuletzt abgerufen am 22.11.2021)

Es ist damit zu rechnen, dass sich im Bereich der Weihnachtsmärkte viele Menschen auf engem Raum über längere Dauer aufhalten. Weihnachtsmärkte sind davon gekennzeichnet, dass Gruppen eng zusammenstehen, immer wieder in ihrer Zusammensetzung wechseln, sich von Stand zu Stand begeben und dort mit anderen Gruppen unbekannter Personen in Kontakt treten. Insgesamt ist das Leitbild des Weihnachtsmarktes traditionell von großer Nähe und Vertrautheit geprägt. Zudem ist aufgrund der Umgebungslautstärke auf Weihnachtsmärkten damit zu rechnen, dass Gruppen, um sich unterhalten zu können, entweder näher zusammenrücken oder dass die einzelnen Personen lauter sprechen, wodurch sich der Ausstoß von Aerosolen erhöht. Dies sind Merkmale, die aus epidemiologischer Sicht die Verbreitung des Corona-Virus begünstigen. Bereits deshalb ist die Anordnung einer Maskenpflicht in diesen Bereichen erforderlich. Zudem ist damit zu rechnen, dass aufgrund des Konsums von alkoholischen Getränken die Regelakzeptanz und -einhaltung nachlassen kann, sodass Abstände auch zu anderen Gruppen missachtet werden.

Die hannoverschen Weihnachtsmärkte sind ein beliebter Publikumsmagnet. Im Jahr 2019 haben rund 1,85 Millionen Gäste den hannoverschen Weihnachtsmarkt besucht. Damit lag die Zahl auf dem Vorjahresniveau. (vgl. www.hannover.de/Kultur-Freizeit/Freizeit-Sport/Feste-Saisonales/Weihnachten-in-der-Region-Hannover/Weihnachtsm%C3%A4rkte-in-der-Stadt-Hannover/Weihnachtsmarkt-Hannover/Veranstaltungen-und-Meldungen/1,85-Millionen-G%C3%A4ste-beim-Altstadt-Weihnachtsmarkt). Auch in diesem Jahr ist erneut mit einem regen Besuch der Weihnachtsmärkte zu rechnen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie im letzten Jahr nicht stattfanden.

Auf den Weihnachtsmärkten kommt es insbesondere in engen Bereichen auf den Straßen, Gehwegen und Plätzen häufig zu kleinen Menschenansammlungen und Stauungen, so dass der notwendige Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von SARS-CoV-2 ohne eine medizinische Maske deutlich ansteigt.

Mit der hier getroffenen Regelung zu Ziffer 1 wird das legitime Ziel verfolgt, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage soll in Bereichen, wo Kontakte nicht zu vermeiden sind bzw. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig eingehalten werden kann, das Infektionsrisiko durch die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung reduziert werden.

Zur Erreichung dieses legitimen Zieles ist die angeordnete Maßnahme auch geeignet. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Beschluss vom 10.11.2020 (15 B 5704/20) zur Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher von Örtlichkeiten, an denen sich Menschen auf engem Raum aufhalten, ausgeführt, dass diese grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks des Gesundheitsschutzes darstellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 21.07.2021, 13 MN 342/21, Rn. 25).

Die Maskenpflicht beschränkt sich auf die Bereiche, in denen das Abstandsgebot typischerweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß großem Publikumsverkehr und gemessen daran wenig zur Verfügung stehender Fläche handelt.

Die getroffene Schutzmaßnahme ist auch erforderlich.
Mildere Mittel im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene oder gebietsbezogene Infektionsgeschehen sind nicht ersichtlich.

Zwar ist auf dem Gebiet der Weihnachtsmärkte die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen auf geimpfte und genesene Personen beschränkt, jedoch können auch Ungeimpfte die nicht abgrenzbaren Bereiche betreten und passieren und aufgrund der Lage der Weihnachtsmärkte – überwiegend in den Fußgängerbereichen der Innenstadt – auch passieren müssen, um Wohn- oder Geschäftshäuser erreichen zu können. Dies führt dazu, dass sich hier auch auf engem Raum und über längere Dauer größere Menschenmassen aufhalten können.
Insbesondere ist die reine „2G-Regelung“, die derzeit für die Erbringung und die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen und die Leistungen von Fahrgeschäften des Weihnachtsmarktes angeordnet ist, nicht gleich effektiv, da es auch im Personenkreis von Geimpften und Genesenen in der letzten Zeit vermehrt zu Impfdurchbrüchen kommt, sodass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein weiteres Mittel ist, die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern.

Vor allem auf dem Gebiet der Weihnachtsmärkte ist es aufgrund der hohen Besucherzahl schlicht unmöglich, zu jeder Zeit den nötigen Mindestabstand einzuhalten.
Ein reiner Appell an die Eigenverantwortung der Menschen, die sich in den entsprechenden Situationen bzw. Bereichen befinden, wäre zwar ein milderes Mittel, doch ist dieses weniger geeignet, da die Erfahrung der vergangenen Monate zeigt, dass es einen gewissen Prozentsatz von Personen gibt, die sich hiervon nicht angesprochen fühlen und allenfalls auf (bußgeldbewehrte) Ge- und Verbote reagieren.

Die Maßnahmen sind zudem auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung stehen.
Die Anordnungen dienen dem Schutz des Allgemeinwohls und der Gesundheit des Einzelnen. Durch eine Infektion eines Menschen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 kann diese Person an Leben, Leib oder Gesundheit gefährdet werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit eines schwerwiegenden oder sogar tödlichen Krankheitsverlaufs und möglicher erheblicher Langzeitschäden. Insoweit musste auch der Schutz des Lebens sowie der Gesundheit der Allgemeinheit in die Abwägung gestellt werden. Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html , Stand 04.11.2021)
Der mit der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den genannten Bereichen lediglich verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist nur von geringem Gewicht und im Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes hinzunehmen. Die Belastung erschöpft sich darin, als Passant bzw. Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die damit für den Träger in diesen Alltagssituationen verbundenen subjektiven Unannehmlichkeiten zu ertragen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dürfte sich allenfalls als Unannehmlichkeit aufgrund einer (empfundenen) erschwerten Atmung und eventuell beeinträchtigten äußeren Erscheinung darstellen. Auch diese Unannehmlichkeiten treten aufgrund der Beschränkung der Tragepflicht auf einen klar umrissenen Bereich der Innenstadt und einer zeitlichen Begrenzung nur in einem begrenzten Umfang auf. (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020 – 3 B 77/20)

Zudem sind die angeordneten Maßnahmen räumlich und zeitlich beschränkt.
Räumlich bezieht sich die Maskenpflicht auf die Bereiche, in denen Stände der drei großen Weihnachtsmärkte in Hannover stehen, sowie auf die Weihnachtspyramide am Kröpcke.
Die Zeiten der Maskenpflicht beziehen sich auf die Öffnungszeiten der Weihnachtsmärkte von 11:00 bis 20:00 Uhr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich nach dem Schließen der Stände noch viele Menschen im Bereich der Weihnachtsmärkte aufhalten, die zunächst – ggf. auch in größeren Gruppen – den Heimweg antreten müssen. Deshalb war die Maskenpflicht bis 21:00 Uhr anzuordnen.

Zu Ziffer 2:
Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nds. Corona-VO haben die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken.
Im Hinblick auf die große Anzahl von dienstleistenden Personen und Besucherinnen und Besuchern und den diversen Zugängen kann diese Hinweispflicht nur durch eine dauerhafte Beschilderung erreicht werden; lediglich mündliche Hinweise wären nicht ausreichend.

Zu Ziffer 3:
Die Regelung in Ziffer 3, wer von den Verpflichtungen nach Ziffer 1 nicht betroffen ist, war zur Klarstellung notwendig.
Bzgl. der Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung waren die Regelungen in § 4 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 Nds. Corona-VO einzubeziehen.
Im Übrigen ergeben sich die Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus der Corona-VO.

Zu Ziffer 4:
Die Region Hannover hat in Ziffer 4 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung war bis zum 30. Dezember 2021 zu befristen, da an diesem Tag der letzte Weihnachtsmarkt in der Landeshauptstadt Hannover, auf den sich diese Allgemeinverfügung bezieht, endet.
Bei einem rückläufigen Infektionsgeschehen wird überprüft, ob bereits vor Ablauf der Befristung die Allgemeinverfügung aufgehoben werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Foto: Philipp Scröder