Wann geht die Weisungsbefugnis von Marc Lahmann auf die neue Rathaus-Chefkraft über?

Der Amtswechsel nach der Bürgermeisterwahl gestaltet sich nicht ganz so unkompliziert, wie viele glauben, und ist doch rechtlich klar geregelt

BARSINGHAUSEN (ta). Die mit Spannung erwartete Bürgermeisterwahl in Barsinghausen am 1. November rückt immer näher. Viele rechnen damit, dass eine Stichwahl vonnöten sein wird, wenn keiner der fünf Kandidaten mehr als 50% der Stimmen erreicht. Die Stichwahl würde in diesem Fall am 15. November stattfinden. Aber was passiert eigentlich danach und ab wann ist die oder der neue Bürgermeister/in wirklich weisungsbefugt im Amt? Dazu hat Deister Echo mit dem aktuellen Verwaltungschef, Marc Lahmann, ein Interview geführt, im Zuge dessen auch schon mal in der Niedersächsischen Kommunalverfassung geblättert werden musste. Im Prinzip sei die oder der Wahlgewinner/in mit der Wahl neue(r) Bürgermeister/in. Voraussetzungen seien, dass der Wahlausschuss in seiner Tagung und nach einer Prüfung des Wahlergebnisses zu dem Schluss komme, dass beim Wählerentscheid alles korrekt abgelaufen sei, und dass der oder die Wahlgewinner/in den Wählerauftrag bis spätestens eine Woche nach der Wahl schriftlich angenommen habe. Verstreiche diese Frist, ohne dass eine entsprechende Stellungnahme des oder der Wahlgewinner/in vorliege, müsse erneut gewählt werden, erklärt Lahmann. Theoretisch möglich sei auch, dass jemand einen Wahleinspruch einlege. Dann müsse der Wahlausschuss den Ablauf der Wahl und das Ergebnis noch einmal prüfen, allerdings habe ein Wahleinspruch keine aufschiebende Wirkung für das Inkrafttreten des Beamtenverhältnisses. Die Vereidigung der neuen Rathaus-Chefkraft finde dann in der ersten Ratssitzung nach der Wahl durch einen der stellvertretenden Bürgermeister statt. Damit beginne aber noch nicht die Amtszeit der oder des neuen Bürgermeisters bzw. Bürgermeisterin. Da das Wahlbeamtenverhältnis und somit auch die Amtszeit von Marc Lahmann erst nach dem 23. Januar ablaufen, ist die neue Nummer 1 im Rathaus also frühestens ab dem 24. Januar weisungsbefugt. Für die Wochen davor bietet Lahmann der oder dem neuen Bürgermeister/in eine Art Einarbeitungszeit unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an. Gleichwohl sei eine derartige Einarbeitung vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehen, sagt Lahmann.

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